
... Urlaub für Arbeitslose ?
Wozu das denn...werden sich jetzt manche fragen
...aber...
da Hartz 4 Empfänger jederzeit und teilweise innerhalb einer Stunde, für das Arbeitsamt erreichbar sein müssen, um für mögliche Job Angebote oder Weiterbildungsöglichkeiten sofort greifbar zu sein, ist die Überlegung keineswegs abwägig.
ALG II Empfänger müssen immer und jederzeit auch kurzfristig, dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen!
Dies hat zur Folge, das Aufenthalte, die eine längere Ortsabwesenheit erfordern, normalerweise nicht möglich sind und im Fall der Fälle genehmigt sein müssen, um nicht am Ende eine komplette Streichung der Leistung, oder gar Rückzahlugen schon geleisteter Zahlungen plus Renten-und Versicherungsbeiträge zu risikieren.
Bezüglich dieser Erreichbarkeitsanordnung haben Hartz 4 Bezieher Anspruch auf 30 Tage "Urlaub" pro Jahr, der aber vorab-zum gewünschten Termin-beantragt und vom Amt genehmigt werden muss.
Dieser Urlaubsanspruch ist sozusagen ein entschuldigtes Fernbleiben vom zeit- und ortsnahem Bereich, der ein paar Wochen vorher beim zuständigem Sachbearbeiter Tag genau beantragt werden muss. Erst nach Genehmigung darf man dann auch verreisen.
Umgehend nach Rückkehr ist der Arbeitslose dazu verpflichtet sich beim Amt wieder zurückzumelden...am besten schriftlich oder per Fax.
Der genehmigte Zeitraum darf nicht überschritten werden, ganz gleich aus welchem Grund.
Dies zählt dann als ungenehmigtes Fernbleiben und wird als Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung gewertet und sanktioniert.
Lediglich bei Krankheit, wegen der man unverschuldet nicht pünktlich zurück sein kann, drohen keine Sanktiosmaßnahmen. Dieser Umstand müßte dann ohnehin sofort gemeldet , und das Attest dem Sachbearbeiter zugeschickt werden.
Die 30 Urlaubstage kann man auch aufgeteilt über das Jahr verteilt nutzen, um ohne Gefahr von Sanktionen den gewöhnlichen Aufenthaltsort fern zu bleiben.
Wo man Urlaub machen will, geht dem Amt allerdings nichts an und braucht nicht angegeben werden. Hier darf nötigenfalls auch gelogen werden, sollte das Amt seine Zutimmung zur Ortsabwesenheit von der Beantwortung dieser Frage abhängig machen. Das Amt hat keine rechtliche Handhabe hierzu, womit die Ablehung ohne Angabe des Reiseziels rechtswidrig wäre.
Und auf rechtswidrige Fragen darf man lügen ohne sich strafbar zu machen und Sanktionen fürchten zu müssen.
...übrigens...
Einen ausdrücklichen Urlaubsanspruch haben ALG II-Empfänger nicht.
Ein Urlaubsantrag kann zurück gewiesen werden, wenn z.B. eine Ein-Euro-Job-Vermittlung während der geplanten Ortsabwesenheit möglich ist oder während Weiterbildungs Maßnahmen.
Eine Beurlaubung wird völlig ausgeschlossen, wenn in der geplanten Abwesenheit am Wohnort ein Saisonjob kurzfristig frei wird. Beispielsweise wären das laut Arbeitsagentur Aushilfstätigkeiten in Hotels- und Gaststätten sowie auch auf Messen.

...und...
der zeit- und ortsnahe Bereich ist der, wo man beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist. Also die Wohnung und das unmittelbare Umfeld des Arbeitslosen, von wo aus der Arbeitslose innerhalb eines Tages für die ARGE erreichbar ist und einer, auch telefonischen, Meldeaufforderung sofort nachkommen kann.
Hier gibts kostenlose Reiseführer für die Urlaubsplanung!
Schöne Grüße aus Malle an alle die keine Genehmigung haben.
AntwortenLöschenDavid Engmann 12629