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Donnerstag, 1. April 2010

Widerspruch Eingliederungsvereinbarung!

Widerspruch Eingliederungsvereinbarung?

Jeder Arbeitslose wird aufgefordert eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, welche einen Vertrag zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosen darstellt.

Leider beruht dieser auf einseitige Vereinbarungen, weil der Arbeitslose kein Mitspracherecht hat, um die aufgeführten "Vertragsvereinbarungen" mitzugestalten.

Um angedrohte Sanktionen zu vermeiden, fügen sich jedoch die meisten Arbeitslosen der Forderung auf Unterzeichnung dieser einseitigen "Vereinbarung", was diesbezüglich nur erzwungenermaßen geschieht.

Im normalen Vertragsrecht wäre solch ein Vertrag nichtig, da er als sittenwidrig gelten würde.

Überdies ist die Bestrafung über Sanktionierung bei Weigerung zur Unterzeichnung rechtmäßig fragwürdig und eigentlich nicht erlaubt, was dennoch regelmäßig von Ämtern ignoriert wird.

So versteht sich von selbst, dass Arbeitslose auch hier gezwungen sind, vorausschauend zu handeln und über mögliche Nachteile bei einer übereilten Unterzeichnung informieren.

Laut unseren Grundrechten darf kein Bürger zu irgendwelchen Vertragsabschlüssen gezwungen werden!

Dementsprechend, wird die Weigerung auf Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung empfohlen.

Nachfolgend habe ich für euch ein paar Tipps recherchiert, was ihr bezüglich "Eingliederungsvereinbarung" beachten solltet.

Unbedingt lesen! Eingliederungsvereinbarung...WAS tun?

Auf der informativen Webseite www.flegel-g.de könnt ihr unter
http://www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html
ausführlich nachlesen, welche rechtliche Konsequenz die Eingliederungsverinbarung hat und wie ihr euere Weigerung zur Unterzeichnung formulieren könnt.

Entsprechende Muster Schreiben habe ich von dieser Seite, zwecks besseren Übersichtlichkeit nachfolgend übernommen.

Ich zitiere:

Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden,

um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen.

Warum?

Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile.

Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.

Wenn jedoch "freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.)

Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann.

Eine nicht zufrieden stellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden und es ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen.

Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist [sic].

An solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn jemand trotz Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter Vorbehalte nicht zu einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bereitfindet."

Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung

Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB Betreff: Eingliederungsvertrag - Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:
  1. welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
  2. Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
  3. Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen unterlaufen?
  4. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
  5. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
  6. Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten abbreche?
  7. Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine Anfechtungsrechte unterstützen oder unterlaufen?

Ich gebe mich nicht damit zufrieden, dass Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.

Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.

Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.

Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind. Beachten Sie, dass ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben (Bewerbungskosten werden zwar erstattet, ich bin aber nicht in der Lage Vorrausleistungen zu tragen) oder ohne illegale Möglichkeiten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.

Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.

Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.


Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957.

Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen

"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."

.........

....übrigens...

Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben.

Die handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.

Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung

...kann beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem kann eine Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten für den Prozess bestehen und in wie weit die Kosten für den Antragsteller übernommen werden.

Der Verfasser auf www.flegel-g.de rät:

Organisiert Euch, erwerbt Sachkunde und legt los.

Quelle http://www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html

Dieses Video zur Eingliederungsvereinbarung solltet Ihr euch kurz ansehen!


Widerspruch Eingliederungsvereinbarung


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