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Mittwoch, 14. April 2010

1Euro Job-Verletzung aller Grundrechte?

1 Euro Jobs - eine umstrittene Maßnahme für ALG II Empfänger

Es gibt sicherlich viele unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Thematik 1-Euro Job

Jene, die selbst nicht befürchten müssen, mit solch einem "Jobangebot" konfrontiert zu werden, befürworten natürlich diese Zwangsmaßnahme für Arbeitslose, weil sie nicht im Ansatz nachempfinden können..oder wollen?...worauf sich die Abwehrhaltung bei Hartz4 Empfängern, im wesentlichen stützt.

Sicherlich verhindert der Grundgedanke hierbei, jegliches Verständnis für Verweigerer solcher Maßnahmen, weil es natürlich nicht alleine der eine Euro pro Stunde ist, den der Betroffene erhält, sondern die fortgesetzten Leistungsbezüge ebenfalls entgegen zu rechnen sind.

So kommt der 1 Euro Jobber annähernd an einen "Verdienst", der Geringverdiener Bezüge ähnelt

...jedoch...ohne die gleiche gesellschaftliche Wertschätzung.

Weshalb betroffenen Arbeitslosen diese 1 Euro Job "Maßnahme"als hochgradig entwürdigend und grundrechtsverletzend erscheint, kann dennoch sehr leicht nachempfunden werden, sobald man sich rein objektiv mit dieser Thematik auseinandersetzt.

Dass alleine schon die Bezeichnung "1 Euro Jobber" als Verletzung der Menschenwürde gewertet wird, ist sehr leicht nachvollziehbar

...weil das Bewußtsein - trotz "Job", weiterhin als minderwertiger Arbeiter und Sozialschmarotzer unseres Staates zu gelten, kaum erniedrigender sein könnte.

Alleine dieser Umstand wird von Außenstehenden völlig ignoriert.

Wenngleich unser Grundgesetzt die Würde des Menschen...als unantastbar beschreibt, fragt man sich schon...ob es für Arbeitslose eine andere Definition für"Würde" gibt, denn laut unserem Grundgesetz

heißt es:

"Das Grundgesetz schließt eine erniedrigende Behandlung von Menschen durch staatliche Organe als unvereinbar mit deren Würde aus."

...und u.a.

"umfasst die Menschenwürde außerdem den Anspruch auf prinzipielle Gleichheit aller Menschen trotz tatsächlicher Unterschiede: Es ist unzulässig jemanden grundsätzlich wie einen Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Frauen- und Kinderhandel, Stigmatisierung, Brandmarkung, Ächtung, jede Form der rassisch motivierten Diskriminierung verletzten die Menschenwürde."

Quelle Wikipedia

Natürlich widerstrebt es dem persönlichen Wertigkeitsempfinden, wenn man jede "zumutbare" Arbeit anzunehmen hat, da "zumutbar" ein sehr individuell definierbarer Begriff ist, und kaum verallgemeinert werden darf.

Auch empfinden sich die Betroffenen in ihre sämtlichen Grundrechte verletzt, nach denen schon alleine der "Zwang" zu irgendwelchen Arbeiten nicht zulässig ist.

Weiterhin vermisst man hier die Wahrung des Grundrechtes auf Gleichbehandlung, weil man keinesfalls in ein Arbeitsverhältnis gezwungen wird, dass einem den Status vermittelt...gleichwertig gegenüber anderen Angestellten zu sein, die nicht gezwungen wurden auf 1 € Basis zu arbeiten.

Schon die herablassende Art und Weise, wie über 1 Euro Jobber diskutiert wird, beweist ganz eindeutig, die maßlose Ehrverletzung dieser "Maßnahme", für Arbeitslose

...und...

wie der Arbeitslose selbst, am jeweiligen Arbeitsplatz gewertet wird...kann sich wohl auch jeder denken.

Dies bestätigt die Vermutung , dass mit 1 Euro Jobs, die persönliche Würde des Menschen grob verletzt wird.

Jeder "Bürohengst" sollte sich selbst mal hinterfragen, WAS er selbst empfinden würde, wenn sein Arbeitgeber ihm plötzlich zumutet, Toiletten zu putzen, Schneee zu schippen, Strassen zu fegen, Bügelarbeiten und Betreuungsdienste...oder ungewohnte Gartenarbeiten zu leisten, damit das Gehalt gerechtfertigt ist, das ihm bezahlt wird....

Na...da wüsste doch jeder gleich...WAS... für ihn selbst zumubar ist...stimmts?

Hier würde absolut JEDER... sofort auf die "Barrikate" gehen und nötigenfalls über das Arbeitsgericht die eigene "Zumutbarkeit" verteidigen!

Ich denke schon,

dass auch JEDER Arbeitslose das Recht hat, seine eigene Defination der"Zumutbarkeit" zu vertreten, da Arbeitslose sehr wohl ihre persönliche Qualifikation als Maßstab für "zumutbar"nehmen.

Mit Zuordung eines 1 Euro Jobs fühlt man sich öffentlich blosgestellt, ausgenutzt und für eine sinnvolle Arbeitssuche blockiert.

Solange keine Angebote über die zuständigen Arbeitsämter erbracht werden können, die Arbeitslosen vollwertige...reell bezahlte Arbeitsverhältnisse gewährleisten, kann niemand die Zwangszuteilung zu deklassierenden Jobs befürworten, weil sonst wirklich JEDE Grundrechtsverletzung in Ordnung wäre...und sich unser Grundgesetz...als großer "Bürgernepp" beweist, weil es willkürlich und nach Belieben ausgelegt werden kann und offensichtlich keinerlei Gesetzeskraft hat.

Auch sehe ich keine Rechtfertigung auf erzwungener Unterwerfung über Sanktionierung, da dies jeglichen freien Willen vereitelt und demotivierende Leistungsbereitschaft fördert.

Weshalb erscheinen wohl 1 Euro Jobber oftmals wenig engagiert und unbrauchbar???

Wem wundert`s?

Ich hätte sicherlich auch wenig Interesse an eine unterbezahlte...artfremde und zudem persönlichkeitsbeschneidende Arbeits-Maßnahme...nur weil es kein vollwertiges Jobangebot für mich gibt.

Solange unser Staat jeden ausländischen Bürger unterstützen kann, kann die Unterstützung von notleidenden Staatsbürgern wohl unmöglich von menschenverachtenden Auflagen und Strafen abhängig sein...

Überdies wird die Zuteilung in solche 1 Euro Jobs offensichtlich maßlos mißbraucht und stützt betrügerische Ambitionen, die die "Zwangsarbeit" zum regelrecht gewinnträchtigen Geschäftszweig ausgebaut haben.

Hier werden nun gut bezahlte Angestellte entlastet, weil unangenehme Arbeiten auf zugeteilte 1 Euro Jobber abgewälzt werden...oder versicherungspflichtige Arbeitsstellen eingespart werden können.

Naja...1Euro Jobber sind eben rangmäßig das letztes Glied unter allen Arbeiternehmern...

...aber wenigstens gibt es durch sie... noch eine Steigerung von "arbeitslos", weil...diese zwangsvermittelten 1€ Jobler automatisch in die Schublade Langzeitarbeitsloser...faul...ohne jegliche Eigenmotivation zur Arbeitssuche...gesteckt wurden...und nun durch den Zwangsdienst öffentlich vorgeführt werden...

Ich kenne nichts Vergleichbares, was einen Menschen derart erniedrigt und blosstellt...und das... im Namen unserer Staatsherrschaft.

Eigentlich genial, was sich unsere Regierung für die Unverbesserlichen ausgedacht hat...und welchen Möglichkeiten hier Tür und Tor" geöffnet wurde.

Die Arbeitswelt bejubelt diese Versklavung von Arbeitskraft und fördert diese gebührend.

Klar...da spart man richtig Geld!

...und...sichert sich nebenbei auch noch Zusatzeinnahmen...durch Betreuungsgeld, das der "Arbeitgeber", der sich herablässt solche 1€ Jobler einzusetzen, für solche Arbeiter über das Amt erhält.

Immer häufiger beweist sich, dass 1 €uro Jobber schon gezielt als billige Arbeitskräfte benutzt werden, unrechtmäßig eingesetzt und über Beabsichtigung maximaler Gewinnerzielung.

Welcher Arbeitslose kennt schon die Rechtsgrundlagen...und so fügen sich Arbeitslose angesichts drohender Sanktionen, ihrer amtlichen Zuweisung im auferzwungenen Tätigkeitsfeld.

Nur sehr wenige wissen überhaupt, in welchen Fällen der Einsatz ihre Arbeitskraft über einen 1 Euro Job rechtmäßig ist.

Hierzu eine kleine Kurzinfo:

1-Euro Jobs sind rechtlich...ausschließlich...für soziale Träger zulässig, die unzweifelhaft nicht gewinnorientiert wirtschaften.

Zudem MUSS bei Beschäftigung eines 1 Euro Jobbers unmissverständlich sichergestellt sein, dass durch dessen Tätigkeit oder Einsatz keine gewerblichen Auftragnehmer verdrängt werden (unzulässige Wettbewerbsverzerrung).

Das bedeutet z. B.:

Wenn ein 1Euro-Jobber für Pflegedienste bei Senioren eingesetzt würde - egal ob AWO oder andere-wäre dies unzulässig, weil:
1. hierzu eine Ausbildung im Krankenpflege Bereich oder der Abschluss eines Altenpflegers oder -helfers zwingend vorgeschrieben ist!
2. hier ggf. gewerbliche Pflegedienste, die Leistungen nach dem SGB XI erbringen, im Wettbeewerb benachteiligt wären.

Unzulässig wäre z.B. auch...
...die Renovierung von Schulgebäuden (soweit es sich nicht um Schulen freier Träger handelt, die schulgeldfrei sind), weil dies eine “Pflichtausgabe” der örtlichen Gemeinden oder Städte ist. Arbeitsaufträge - im Rahmen ihrer Instandhaltungspflichten müssen ausgeschrieben werden und sind in keinem Fall für 1-Euro Jobber zulässig, auch wenn diese ggf. durch “Arbeitsbeschaffungsfirmen” “beschäftigt werden.

Was auch sehr oft genutzt...aber ebenso unzulässig ist:
- Pflegearbeiten in öffentlichen Parkanlagen, soweit diese den örtlichen Grünflächenämtern unterstehen, da hierdurch z. B. die Stellen festeinzustellender Gartenarbeiter oder Gärtner gefährdet werden (Um die Stadtkasse zu entlasten, werden über die Stadtkämmerer oftmals 1 Euro Jobber angefordert, was jedoch eigentlich unzulässig ist, weil wettbewerbsverzerrend!)

Für Zwecke eines “Probearbeitsverhältnisses” – um z. B. nach einigen Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, waren und sind 1-EuroJobs auch nicht gedacht und sind diesbezüglich keinesfalls zulässig

Zulässige Beispiele wären z.B.:
- Beaufsichtigung öffentlich zugänglicher Spielplätze
- Seniorenbegleitung bei Einkäufen, Arztbesuchen, etc (nicht Pflege)
- Sprachausbildung für Migranten (wenn dies durch soziale Träger erfolgt und kostenfrei ist)
- Nachhilfedienste für Schüler, wenn diese kostenlos sind

Wer also als 1-Euro-Jobber den Eindruck bekommt, dass der Einsatz in “gewerblichen” Sinne erfolgt, sollte sich schnellstmöglichst an die zuständigen Stellen wenden und Beschwerde einreichen. Auch ein Versuch, über das Arbeitsgericht die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis einzuklagen, könnte laut bestehender Urteile, Erfolg haben.

1 Euro Jobs dürfen NUR in Bereichen vergeben werden, die ausschliesslich- rein sozialer Natur sind...

Für Bereiche, die wirtschaftlichen Charakter haben–dürfen 1Euro Jobber nicht eingesetzt werden!

Kenntnisse hierzu sollte man umgehend an nachfolgende Stellen melden!

- regionalen Fachgewerkschaften
- der regionalen Industrie – und Handelskammer
- zuständigen Handwerkskammern


Hier wird man unrechtmäßigen Machenschaften sehr nachhaltig und wirksam nachgehen, weil eine Wettbewerbsverletzung unterbunden werden muss.

Wettbewerb muss Regeln gehorchen und darf in keinem Falle unter Missbrauch sozialer Misstände verzerrt werden, durch wen auch immer!

Auf alle Fälle ist es ratsam, bei Zwangsvermittlung eines 1 Euro Jobs, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen und bei Verdacht von Missbrauch - Widerspruch gegen die "Maßnahme" einzulegen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten!

Überdies wäre zu überlegen, ob eine solidarische 1 Euro Job Verweigerung aller Arbeitslosen, bezugnehmend unseres Grundgesetzes nicht die notwendige Handlungsweise als Widerstand gegen willkürliche Auslegung unserer Gesetze sein könnte.

Dass Gesetze und Grundrechte für Arbeitslose und Leistungsempfänger freimütig missachtet werden, kann unmöglich geduldet und akzeptiert werden!


Donnerstag, 1. April 2010

Widerspruch Eingliederungsvereinbarung!

Widerspruch Eingliederungsvereinbarung?

Jeder Arbeitslose wird aufgefordert eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, welche einen Vertrag zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosen darstellt.

Leider beruht dieser auf einseitige Vereinbarungen, weil der Arbeitslose kein Mitspracherecht hat, um die aufgeführten "Vertragsvereinbarungen" mitzugestalten.

Um angedrohte Sanktionen zu vermeiden, fügen sich jedoch die meisten Arbeitslosen der Forderung auf Unterzeichnung dieser einseitigen "Vereinbarung", was diesbezüglich nur erzwungenermaßen geschieht.

Im normalen Vertragsrecht wäre solch ein Vertrag nichtig, da er als sittenwidrig gelten würde.

Überdies ist die Bestrafung über Sanktionierung bei Weigerung zur Unterzeichnung rechtmäßig fragwürdig und eigentlich nicht erlaubt, was dennoch regelmäßig von Ämtern ignoriert wird.

So versteht sich von selbst, dass Arbeitslose auch hier gezwungen sind, vorausschauend zu handeln und über mögliche Nachteile bei einer übereilten Unterzeichnung informieren.

Laut unseren Grundrechten darf kein Bürger zu irgendwelchen Vertragsabschlüssen gezwungen werden!

Dementsprechend, wird die Weigerung auf Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung empfohlen.

Nachfolgend habe ich für euch ein paar Tipps recherchiert, was ihr bezüglich "Eingliederungsvereinbarung" beachten solltet.

Unbedingt lesen! Eingliederungsvereinbarung...WAS tun?

Auf der informativen Webseite www.flegel-g.de könnt ihr unter
http://www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html
ausführlich nachlesen, welche rechtliche Konsequenz die Eingliederungsverinbarung hat und wie ihr euere Weigerung zur Unterzeichnung formulieren könnt.

Entsprechende Muster Schreiben habe ich von dieser Seite, zwecks besseren Übersichtlichkeit nachfolgend übernommen.

Ich zitiere:

Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden,

um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen.

Warum?

Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile.

Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.

Wenn jedoch "freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.)

Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann.

Eine nicht zufrieden stellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden und es ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen.

Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist [sic].

An solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn jemand trotz Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter Vorbehalte nicht zu einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bereitfindet."

Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung

Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB Betreff: Eingliederungsvertrag - Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:
  1. welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
  2. Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
  3. Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen unterlaufen?
  4. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
  5. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
  6. Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten abbreche?
  7. Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine Anfechtungsrechte unterstützen oder unterlaufen?

Ich gebe mich nicht damit zufrieden, dass Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.

Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.

Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.

Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind. Beachten Sie, dass ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben (Bewerbungskosten werden zwar erstattet, ich bin aber nicht in der Lage Vorrausleistungen zu tragen) oder ohne illegale Möglichkeiten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.

Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.

Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.


Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957.

Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen

"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."

.........

....übrigens...

Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben.

Die handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.

Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung

...kann beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem kann eine Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten für den Prozess bestehen und in wie weit die Kosten für den Antragsteller übernommen werden.

Der Verfasser auf www.flegel-g.de rät:

Organisiert Euch, erwerbt Sachkunde und legt los.

Quelle http://www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html

Dieses Video zur Eingliederungsvereinbarung solltet Ihr euch kurz ansehen!


Widerspruch Eingliederungsvereinbarung


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