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Freitag, 24. Februar 2012

...über „sparsamen Umgang mit Steuergeld“

Ehrensold:

Herr Wulff – Gerechtigkeit – Hartz IV – Steuergeld für 60

Gedanken über „sparsamen Umgang mit Steuergeld“
von Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin


PRESSEERKLÄRUNG
vom 23. Februar 2012

Ich frage mich, ob „Ehre“ und „Sold“ von zusammen fast ½ Million Euro die angemessene Antwort sind auf die Frage, in welcher Weise sich der nicht gerade ehrenvoll abgetretene Ex-Bundespräsident um Deutschland verdient gemacht hat. Was könnte Anlass sein, dass der Steuerzahler sich für sein Wirken jährlich und lebenslang mit unverhältnismäßigen Privilegien bedanken muss? Gäbe es nicht vielmehr gute Gründe, stattdessen dem Grundgesetz-Artikel-3 zu folgen – der das Gerechtigkeitsprinzip zum Grundrecht eines jeden erklärt, wonach

„alle Menschen vor dem Gesetz gleich“ sind?

Wie würden sich Justitias Waagschalen verändern, wenn man da als Messlatte den Hartz IV-Rechner anlegte?

Nach öffentlichen Willensbekundungen politischer Vertreter aus Bundesregierung und Opposition soll offenbar der vermutlich nicht zufällig auf „politische“ Gründe zielenden Formulierung in Christian Wulffs Rücktrittsrede gefolgt und daraus ein Recht aus dem Gesetz
über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG)
zugunsten des Ex-Bundespräsidenten abgeleitet werden.

Das bedeutete, er bekäme gemäß § 1 BPräsRuhebezG einen „Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge“.
Soweit aus unwidersprochenen Presseveröffentlichungen bekannt ist, setzt sich dieser derzeit aus dem Ruhegehalt von 199.000,00 € und 280.000,00 € Sachleistungen – für Büro,
Sekretariat, persönlichen Referenten, Personenschutz, Auto und Chauffeur - pro Jahr zusammen.
Insgesamt müsste hierfür der Steuerzahler nach 1 ½ jähriger Amtszeit jedes Jahr 479.000,00 €,
sprich fast ½ Million aufbringen.

Rechnet man das einmal hoch auf die stetig steigende durchschnittliche Lebenserwartung von Männern – ausgehend von mindestens 85 Jahren -,
die mit einem guten Ehrensold-Leben vermutlich noch deutlich überschritten werden dürfte, so käme man beim
52jährigen Ex-Bundespräsidenten Wulff auf die Gesamtsteuergeldsumme von

15.807.000,00 €

Sterbegeld sowie Witwen- oder Waisengeld noch nicht mitgerechnet.

Ich finde es verächtlich, wenn jetzt teilweise das Totschlagargument Neiddebatte bemüht wird, um von einem ernsthaften Diskurs der Rechts- und Moralfragen abzulenken.
Immerhin leben wir nicht mehr im Jahre 1922, als das Vorgänger-Gesetz von der Reichsregierung verabschiedet wurde, das als Vorlage für das BPräsRuhebezG diente.

Wir leben inzwischen fast 1 Jahrhundert später mitten in einer dramatischen, weltweiten Finanz-, Wirtschafts- und Sparkrise mit nicht andeutungsweise absehbarem Ausgang.

Pro Jahr würde Christian Wulffs „Ehren“-Sold-Leben den Steuerzahler mit 479.000,00 € einen Gesamtbetrag kosten, von dem unter Hartz IV-Bedingungen rund 60 Menschen leben müssen.

Und diese halbe Million muss der Steuerzahler inzwischen binnen 1 ½-Jahresfrist gleich zweimal pro Jahr aufbringen,
für Herrn Köhler und für Herrn Wulff.

Obendrein eine Finanzbelastung, die alleine die Folge falscher Personalentscheidungen der Bundeskanzlerin ist. Man kann ja mal Fehler machen!

Wo aber bleibt die Haftung von Angela Merkel für diese fast 1 Million?

Einfach kommentarlos auf den Steuerzahler abgewälzt – und auch noch mit schulterzuckender Zustimmung der SPD und ihrer Generalsekretärin Andrea Nahles?
Soll das etwa einfach in der Schublade mit dem Etikett „Peanuts“ verschwinden?

Und damit ist die „Ehrensold“-Belastung für den Steuerzahler noch lange nicht am Ende.
Drei weitere Bundespräsidenten a.D. sind zusätzlich noch in Ehren zu besolden.

Bei voller Inanspruchnahme der Fünf
also eine Jährliche Belastung der Steuerzahler von fast 2 ½ Millionen Euro.

Da sind sicher zwei Fragen an alle fünf Jahr für Jahr „ehren“-besoldete Bundespräsidenten a.D. in Sachen Transparenz nicht unbillig:

1.Wie hoch sind die seit ihrem Ausscheiden aus dem Bundespräsidenten-Amt jährlich in Anspruch genommenen Geld- und Sachleistungen des Ruhegeldes aus § 1 BPräsRuhebezG?

2.Sind die Bundespräsidenten a.D. davon abhängig, um zu leben, bzw. welche Einkommen, Renten bzw. sonstige Altersruhegeldbezüge erhalten Sie darüber hinaus?

Mindestens von Piraten und Linken würde ich erwarten, dass sie sich dieser Fragen annehmen. Denn Menschen, die infolge nicht vorhandener Arbeitsplätze und eines wachsenden Niedriglohnsektors unverschuldet unter Hartz IV leiden, fällt in diesem Zusammenhang sogleich der Satz ein, den sie in fast jedem ihrer Leistungsverweigerungs- oder Leistungskürzungs-, sprich Sanktions-Amtsbriefe lesen müssen:
„wir müssen mit dem Geld der Steuerzahler sparsam umgehen.“

Sie werden in sinnlose „Maßnahmen“, 1-€-Jobs, Leiharbeit unter Androhung des vollständigen Existenzverlustes gezwungen.
Zugleich werden Ihnen selbst geringste Bezüge
als Einkommen vom Regelsatz abgezogen.

Warum gilt, so müssen diese Menschen sich fragen, der Gerechtigkeits-Artikel-3 des Grundgesetzes (GG)
nicht auch für Herrn Wulff?
Warum finden es Parteivertreter in Berlin offensichtlich „alternativlos“, diesem Ex-Präsidenten leistungslosen Sold nachzuschmeißen?
Schlimmer noch, nichts dabei zu finden, das damit zusammenhängende Wort „Ehre“ – wie ich finde - auch noch dadurch zu beflecken, dass sie – von einer mutmaßlichen strafrechtlichen Relevanz abgesehen – dessen skandalös unmoralisches und unehrenhaftes Verhalten auch noch sanktionslos belohnen.

Dass laut aktueller spiegel-online-Meldung Christian Wulffs Parteifreunde – angeführt vom Merkel-Vertrauten Peter Altmaier – sich hinter der Kanzlerin versammeln und vor Ihren abermals gescheiterten Präsidenten stellen, wundert wenig. Das hatten Sie ja bereits zurückliegend getan – zumindest, solange es „in der Küche nicht allzu heiß“ geworden war.

Spannend dürfte jetzt sein, inwieweit sich die im Bundestag und in den Länderparlamenten vertretenen Parteien mit dem § 5 BPräsRuhebezG befassen.

Der könnte ihnen die Möglichkeit eröffnen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen und die Frage klären zu lassen, ob „das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt“ und „darüber zu entscheiden“ hat, „0b und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.“
(§ 5 BPräsRuhebezG)
Und nach Artikel 61 GG könnte das nach meiner Einschätzung vom mutmaßlich strafrechtsrelevanten Vorsatz abhängen, den – wie der Presse zu entnehmen - gegenwärtig ja die Staatsanwaltschaft zu prüfen scheint:

„Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.“ (Art. 61 GG)

Für den „Antrag auf Erhebung der Anklage“ braucht es jeweils „mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder ein Viertel der Stimmen des Bundesrates“.
„Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.“ (Art. 61 GG)

Notwendig wäre in diesem Zusammenhang sodann die lückenlose Aufklärung der Bürger durch die Politik, ob dieses Verfahren auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des „Ehren“-Solds noch möglich ist,
oder ob eine rechtzeitige Flucht auch davor schützen könnte.

Wenn allerdings die politische Klasse in Berlin wirklich noch ein Fünkchen Anstand und Verantwortung besäße, so täte sie alles dafür, dass hier die einzigen, deren Verantwortlichkeit das BPräsRuhebezG überhaupt benennt, tatsächlich zu Wort kämen
– nämlich die Bundesverfassugsrichter in Karlsruhe.
Denn es dürfte den Bürgern schwer vermittelbar sein, wenn die Bundesregierung – einzig und alleine für die vermasselte Präsidentschaft verantwortlich – sich selber auch noch aufschwingen wollte, die Bürger zu Zahlmeistern ihrer Misswirtschaft zu verdonnern, ohne dass dafür eine gesetzliche Legitimation erkennbar wäre
– außer der Begründung mit dem 90 Jahre zurückliegenden „Vorgänger-Gesetz, dem „Gesetz über das Ruhegehalt des Reichspräsidenten“ vom 31.12.1922.“ Prof.Dr. Hans Herbert von Arnim, „Warum der Bundespräsident nicht zurücktreten kann“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 30.01.2012

Wie auch immer – gestern war Aschermittwoch - Asche auf’s Haupt, Herr Wulff !
Nehmen Sie sich selber beim Wort und „setzen Sie Zeichen“ !

Geben Sie den „Ehrensold“ zurück, ehe es andere tun!

Wiesbaden, 23. Februar 2012
Brigitte Vallenthin Presse

Hartz4-Plattform
die Hartz IV-Lobby
Fon 0611-1721221 Mobil 01525-3520721 i
nfo@hartz4-plattform.de
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www.hartz4-beratung.de

Donnerstag, 16. Februar 2012

Dauerbrenner Heizkosten

Hartz IV-Klageflut:

Dauerbrenner Heizkosten

PRESSEERKLÄRUNG

vom 16. Februar 2012

Ablehnung nicht hinnehmen:

Sozialgerichte helfen empfiehlt Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin

Alle Jahre wieder heißt es in den Jobcentern gegenüber Hartz IV-Kunden:

„Wir zahlen die Jahresabschlussrechnung für Miet-Nebenkosten und

Heizkosten nicht“.

So auch jüngst im niedersächsischen Diepholz, wo ein Betroffener erst nach Einschaltung des Sozialgerichts sein Recht auf warme Wohnung erlangte – und zwar

nach Rücknahme eines Ablehungsbescheids, mit zweimonatiger Verzögerung

Der Streit um die Kosten der Unterkunft gehört zu den häufigsten Klagen bei den Sozialgerichten. Zum wiederholten Male bestätigte jüngst die Berliner Gerichtspräsidentin Schudoma, die Ursachen der Hartz IV-Klageflut lägen nicht in der Streitlust der Kläger. Sie würden vielmehr großenteils wegen falscher Verwaltungsentscheidungen notwendig.

Dabei nehmen die jährlich wiederkehrenden Jahresabschlussrechnungen für Miet-Neben- und -Heizkosten nach den Erfahrungen der Hartz4-Plattform einen besonders prominenten Platz ein.

„Bundesweit werden die Jocenter nicht müde, zu jedem Jahresbeginn mit Ablehnungs-Bescheiden gegen ihrer gesetzlichen Zahlungspflichten zu verstoßen und auf diese Weise die kommunalen Bilanzen zu schonen“, kritisiert Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin.

Ohne Legitimierung durch das Sozialgesetzbuch und unter Missachtung zahlreicher, höchstrichterlicher Bundessozialgerichts-Urteile, die dies untersagen, wird ausgerechnet bei Menschen in Not gespart.

Besonders gerne bezieht man sich dabei auf sogenannte

interne Verwaltungsanweisungen – als hätten diese über dem Gesetz stehende Rechtskraft.

Der Fall aus dem niedersächsischen Diepholz steht - nach den Erfahrungen der Hartz4-Plattform – beispielhaft für diese bundesweit verbreitete Amtspraxis und verweigerte Leistungen, die kommunalen Kassen zugute kommen - statt bei denen zu landen, die nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Anrecht darauf haben.

Am 6. Dezember erhält der Diepholzer von seinem Vermieter die Jahres-Verbrauchsrechnung für Heiz- und Nebenkosten und die Aufforderung, den – nach Abzug der monatlichen Abschläge – sofort fälligen Betrag von 421,77 € zu zahlen. Die Abrechnung legt er noch am selben Tag seinem zuständigen Jobcenter vor.

Bereits drei Tage später hat er im Briefkasten die Ablehnung für die eigentlich gesetzlich verpflichtende Kostenübernahme. Zur Begründung wird genau das angeführt, was das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen als unrechtmäßig gerügt hat,

nämlich die Pauschalierung der Kosten der Unterkunft.

Da heißt es: „Sie erhalten bereits den Höchstbetrag (...). Eine weitere Kostenübernahme kann daher nicht mehr erfolgen.“

Statt ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, bietet die Hartz IV-Verwaltung dem Betroffenen ein Darlehen an und knüpft dieses obendrein an die Bedingung einer datenschutzrechtlich unzulässigen Vermieterbescheinigung.

Am 12. Dezember wird Widerspruch gegen diesen rechtswidrigen Bescheid eingelegt und der Behörde eine Frist bis zum 13. Januar eingeräumt. Nach fruchtlosem Fristablauf werde die Sache dem Sozialgericht übergeben, kündigt man vorab der Behörde an. Denn unterdessen hat der Vermieter bereits mündlich an die Zahlung erinnert.

Zur Begründung erinnert der Hartz IV-„Kunde“ das Jobcenter im Landkreis Diepholz an die wiederholte Rechtsprechung des BSG, das Wohnkosten-Pauschalierung untersagt, die Pflicht zur Einzelfall-Betrachtung unter Beachtung der individuellen und regionalen Besonderheiten, die Nachweispflicht für Unangemessenheit durch den Leistungsträger, die Unzulässigkeit einer Verwaltungsanweisung als Ersatz für geltendes Recht, das Fehlen einer rechtswirksamen Satzung, sofern die Verwaltung sich auf die neue Rechtslage seit 01.01.2011 berufen will und die Unzulässigkeit der Abwälzung der Leistungspflicht auf ein privates Darlehen.

Die Monatsfrist lässt das Jobcenter ohne Reaktion verstreichen. Trotzdem zögert der Betroffene den Weg zum Sozialgericht noch hinaus. Als er jedoch eine schriftliche Mahnung des Vermieters mit Ankündigung von Mahnkosten und Rechtsmitteln erhält, reicht er am 27. Januar Eilklage beim zuständigen Sozialgericht Hannover ein. Erst danach kommt Bewegung in die Rechtsabteilung der Behörde, die mit demselben Datum folgerichtig endlich das Jobcenter anweist, die Ablehnungsentscheidung „ganz aufzuheben (...) einen Abhilfebescheid zu erteilen“ und dem Betroffenen ohne weitere rechtliche Begründung mitzuteilen:

„Ihrem Widerspruch ist damit in vollem Umfang abgeholfen.“ Am 6. Februar endlich – zwei Monate nach Rechnungsvorlage - teilt die Behörde das sowohl ihrem „Kunden“ als auch dem Gericht mit. Offenbar bestrebt, diese Rechtswidrigkeit rasche aus der Welt zu schaffen, zahlt das Jobcenter dann auch prompt am 9. Februar. Erst dann kann der Betroffene auch das Sozialgericht entlasten, indem der das Verfahren für „erledigt“ erklärt.

Nach Ansicht der Hartz4-Plattform ist dies wieder einmal einer von zigtausend Fällen, mit denen die Sozialgerichte mutwillig durch die Hartz IV-Behörden belastet werden.

Und das liege, so die Bürgerinitiative, nicht – wie vielfach entschuldigend öffentlich erklärt wird - an der Kompliziertheit des Gesetzes oder der Überlastung der Behördenmitarbeiter. „Es liegt,“ stellt Brigitte Vallenthin fest, „einzig und alleine daran, dass interne Verwaltungsanweisungen

willkürlich die Rechte der Hartz IV-„Kunden“ einschränken.“

„Ich empfinde es als beschämendes Trauerspiel,“ so Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin, „dass es erst nötig ist, die ohnehin unverhältnismäßig überlasteten Sozialgerichte mit derart zweifelsfreien Rechtsansprüchen zu belasten.

Dennoch kann ich nur jedem raten, sich diese Leistungskürzungen nicht gefallen zu lassen, Widerspruch einzulegen bzw. Überprüfungsantrag zu stellen und notfalls die Hilfe der Sozialgerichte in Anspruch zu nehmen - damit der Vermieter nicht den Gashahn zudreht.“

Wiesbaden, 16. Februar 2012

Brigitte Vallenthin

Presse Hartz4-Plattform
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