Hilfe bei Sanktionen
Hartz IV: Die Sanktionen sind verfassungswidrig
Das Existenzminimum muß in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein
BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 120
"Das Recht auf ein Leben frei von Existenznot ist ein Menschenrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz entschieden: Leistungen, die erheblich unter dem Hartz-IV-Niveau liegen, sind zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs evident unzureichend. "
Dies muss auch für die Menschen gelten, die über weniger als den Hartz-IV-Regelsatz zum Leben verfügen, weil sie von Sanktionen der Jobcenter betroffen sind. Die Erfüllung eines Menschenrechts darf nicht von Bedingungen abhängig sein. Um überleben zu dürfen, bedarf es in einem Sozialstaat keiner „Gegenleistung“. Deswegen ist es verfassungswidrig, Hilfebedürftigen aufgrund einer angeblichen „Pflichtverletzung“ über Monate hinweg pauschal 10% bis 100% der (ohnehin kaum ausreichenden) Leistung zu kürzen. Denn dann ist der elementare Lebensbedarf aktuell nicht befriedigt. Das Existenzminimum muss nach dem Bundesverfassungsgericht in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein.
Jede Kürzung nach SGB II oder SGB XII oder sonstige Unterschreitung des gesetzlichen Leistungsanspruchs ist somit verfassungswidrig. Ein durch das Gesetz als“unverfügbar” bestimmtes Grundrecht darf durch den Staat nicht verletzt werden, genausowenig wie ein Bürger auf dieses verzichten kann.
Das Recht auf staatliche Sicherung des Existenzminimums leitet das Bundesverfassungsgericht aus der unantastbaren Menschenwürde her. Es ist also ein grundlegendes Recht für einen Sozial- und Rechtsstaat. Kürzungen dieses Existenzminimums verletzen dieses Menschenrecht, brechen also die Verfassung.
Vollständiger Bericht unter
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Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin fühlt sich bestätigt:
Ein Existenz-Entzug aus § 31 SGB II ist nicht mehr möglich!
Das mit Urteilssprechung am 9. Februar das Bundesverfassungsgericht auch den
Hartz IV-Sanktionsparagrafen 31 gekippt hat, stand für die Betreiber der Hartz4 Plattform sofort nach Urteils Verkündung fest, weil im Laufe der Verhandlung, die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen offenkundig wurden, da diese
gegen das Grundrecht auf „menschenwürdiges Existenzminimum“ verstoßen.
Nun wurde über das Bundessozialgericht- nach einem aktuellen Urteil - die Rechtsauffassung der Hartz4 Bekämpfer gestützt.
Auf Grund dessen rät man eindringlich dazu, sich gegen auferlegte Sanktionen zu wehren und über den vorgeschlagenen 3-Stufen-Plan sein "Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum" einzufordern.
Derzeit wird auffällig konsequent schon über die unteren Sozialgerichtsinstanzen gegen Sanktionen entschieden, indem sie die Sanktionen der Job Center außer Kraft setzen und sogar "aufschiebende Wirkung" anordnen.
Dies bedeutet, dass sofortige Rückzahlung des Sanktions Geldes erfolgen muss.
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Bedeutet dies das Aus des Sanktions-§ 31
Auch wurden im aktuellem Urteil die pauschale Standard-Rechtsmittelbelehrungen als unrechtmäßig anerkannt, da diese im Einzelfall nicht ausreichend ist, um Betroffene über die Rechtsfolgen zu belehren.
Dazu bedürfe es - nach der Presseerklärung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2010–
„strenger Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung“, die dem individuellen Einzelfall angepasst und „konkret, verständlich, richtig und vollständig sein“ müsse.
Dies sei, nach dem Urteil der Bundessozialrichter, vor allem
„deshalb geboten weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010
(1 BvL 1/09, 3/09, 4/09)
hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.“
Brigitte Vallenthin, die Kämpferin für ein Bedingungsloses Grundeinkommen appeliert an alle Betroffenen, nötigenfalls über eine erneute Klagewelle in Sachen § 31 ihr Grundrecht einzufordern.
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Um allen, die Sanktionen erleiden müssen, eine Chance auf Beendigung dieser Menschenrechts-Verletzung zu geben...
hat die Hartz4-Plattform jetzt
– auf Basis der jüngsten Rechtsprechung nach den Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht –
einen Dreistufenplan und jeweilige Musterformulare für Hilfe zur Selbsthilfe zur Verfügung gestellt.
Diese können für den jeweiligen
Einzelfall ergänzt und angepasst werden und stehen auf www.hartz4-plattform.de unter der Rubrik "Home" zur Verfügung.
1. Stufe:
Bei der Hartz IV-Behörde “Widerspruch“ gegen aktuelle...und/oder “Überprüfungsantrag“ gegen bereits bestandskräftige Sanktions-Bescheide
einreichen.
2. Stufe:
Wenige Tage danach bei der Hartz IV-Behörde
“aufschiebende Wirkung“ beantragen- bis zur noch einzureichenden Hauptsache-Klage.
die zugehörige Presseerklärung vom 16. März finden Sie auf www.hartz4-plattform.de unter dem Menü “Presse".
3. Stufe:
Beim Sozialgericht kann noch am selben Tag
Antrag auf “Einstweilige Anordnung“ - die Eilklage eingereicht werden.
Auch dazu finden Sie hier ein Musterformular
(Quelle Hartz4-Plattform.de)
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Die Vereinigung gegen Ungerechtigkeiten (VUG)
MP3 VUG gegründet / Die VUG stellt sich vor (3 Min) vom 15.03.2012
MP3 VUG Beweggründe, Sinn & Zweck (9 Min) vom 20.03.2012
Ab sofort können Bezieher von Hartz-IV das Online-Formular ausfüllen, wenn es mit der ARGE/AHA/Job-Center wieder Ärger gibt. Detlev von Wake News Radio versucht zu helfen.
Zum Online-Formular
http://vugwakenews.wordpress.com
Zum Online-Formular
http://vugwakenews.wordpress.com
Notfall-Liste bei Leistungskürzungen von 100% auf 0% des Regelsatzes
per Sanktionsbescheide (Sperrfristen).
Was ist zu tun?
1.) Beratungskostenhilfeschein beim Amtsgericht holen und dem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin geben
2.) Vollmacht beim Rechtsanwalt/Rechtsanwältin unterschreiben
Weiterhin ist Artikel 1 GG verletzt. Die Würde eines Menschen ist unantastbar.
4. ) Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid an das JobCenter undAntrag auf Einstweilige Anordnung an das zuständige Sozialgerichtdurch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einlegen lassen
5.) Sozialgericht erläßt eine Einstweilige Anordnung per Beschluß an das JobCenter und der Sanktionsbescheid wird als rechtswidrig erklärt und verliert somit seine Gültigkeit. Der letzte Bescheid auf Leistungen nach dem SGBII tritt wieder in Kraft.
6.) Verweigert, daß JobCenter dennoch die Auszahlung oder die Überweisung der Leistungen, so muß zwangsvollstreckt werden – das Sozialgericht erläßt dazu einen Pfändungsbeschluß (Pfändungsüberweisungbeschluß). Der Bedürftige kann sich dann das Geld bei der Hausbank des JobCenters bar auszahlen oder auf sein Konto überweisen lassen.
Quelle:
Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern die o.g. Informationen entsprechen der Ansicht der jeweiligen Autoren, welche auf gegenwärtigem Recht beruhen und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurden.
Hier finden Sie lediglich eine Sammlung nützlicher Anlaufstellen gelistet.