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Sonntag, 30. Juni 2013
Hartz IV-Skandal im Ennepe-Ruhr-Kreis
Montag, 3. Juni 2013
Hartz IV: Gelddruckmaschine für Optionskommunen und die Frage nach der Unabhängigkeit der Sozialgerichte
Mittwoch, 12. September 2012
Wohnraum Regelung...Verfassungswidrig!
aktuelle PRESSEMELDUNG vom 12. September 2012
Hartz IV-Wohnung:
Verfassungswidriger § 22 SGB II zum Bundesverfassungsgericht
Hartz4-Plattform unterstützt Kläger gegen Jobcenter Diepholz auf dem Rechtsweg nach Karlsruhe zur Überprüfung der „Angemessenheitsregelung“Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 09. Februar 2010
auch zur Frage der „Angemessenheit“ einer Hartz IV-Wohnung exakt
denselben Anspruch an den Gesetzgeber gestellt wie beim Regelsatz.
Dieser Arbeitsauftrag der Verfassungsrichter steht bis heute unerledigt
in Sozialministerin von der Leyens Hausaufgabenheft.
Zwar hat sie den Regelsatz mit viel Tamtam und öffentlicher Begleitmusik – wenn auch mit
beschämendem Erfolg – durchs Parlament gejagt. Dass auch die „Unterkunft“ vom Bundesverfassungsgericht zum „menschenwürdigen Existenzminimum“ gezählt wurde, hat sie einfach mal eben klammheimlich unter den Tisch der Verfassungsrichter fallen lassen. Dabei hatten ihr die Verfassungsrichter angeordnet, auch das „unterkunftsbezogene Existenzminimum“ ebenso wie den Regelsatz „transparent, sachgerecht, realitätsgerecht sowie nachvollziehbar“ zu berechnen und im demokratisch-parlamentarischen Verfahren mit „unverfügbarem“ Leistungsanspruch in Gesetzesform zu gießen.
Stattdessen ist das lebenswichtige Dach über dem Kopf für Hartz IV-Betroffene bis heute dem verfassungswidrigen, bisweilen
willkürlichen Spiel von Verwaltung und Judikative ausgeliefert.
Ein Skandal, findet die Hartz4-Plattform
– den jüngst endlich das Sozialgericht Mainz mit seinem wegweisenden Urteil vom 08.06.2012 (S 17 AS 1452/09) aufgedeckt hat.
Nach dem ausführlich begründeten Urteil aus Mainz ist die gesetzliche Regelung im § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig. Darin wird insbesondere der Verstoß gegen die rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung hervor gehoben.Die Richter des Sozialgerichts (SG) rügen,
dass im Hartz IV-Gesetz die alleinige Parlamentsverantwortung auf nur mittelbar demokratisch legitimierte Verwaltungen und Gerichte übertragen worden sei, obwohl gerade „der anzuerkennende Bedarf für Unterkunftskosten auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung für die Leistungsberechtigten zum Kern des“ vom Bundesverfassungsgericht
angeordneten „Gewährleistungsanspruchs und somit zu den wesentlich durch den Gesetzgeber zu regelnden Materien“ gehöre.
Die Hartz4-Plattform begleitet und unterstützt deshalb jetzt einen Kläger auf dem Rechtsweg nach Karlsruhe, um vor dem Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrige gesetzliche Regelung zum Hauptstreitthema vor den Sozialgerichten, der „Angemessenheitsregelung“
für Hartz IV-Wohnungen überprüfen zu lassen.
Es dürfte eine der häufigsten Antworten an „Kunden“ der Jobcenter sein, wenn ein Umzug ansteht: „Die Zusicherung für die Wohnung kann nicht erteilt werden“. Daran ändern die – ganz offensichtlich vor allem am wirtschaftlichen Erfolg statt an ihrem sozialen Gesetzesauftrag orientierten - Sozialbehörden erfahrungsgemäß häufig selbst dann nichts,
wenn die Mietkosten den Rahmen der sogenannten „Verwaltungsanweisungen“
noch nicht einmal übersteigen.
Im Falle des Klägers aus dem niedersächsischen Diepholz beträgt der gesetzlich relevante
Kaltmietpreis für die neue Wohnung mit 290,00 € auf den Cent genau soviel wie der für die alte. Die Behörde jedoch bleibt stur bei ihrer Ablehnung und der Forderung, etwas Billigeres zu suchen, obwohl das Gesetz selbst bei „einem nicht erforderlichen Umzug“ fordert, „den
bisherigen Bedarf“ weiterhin „anzuerkennen“.
Das Jobcenter Diepholz beruft sich mit seiner Weigerung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Die billigt - für den Fall, dass kein örtlicher Mietspiegel vorliegt - den Jobcentern einen Rückgriff auf § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) mit einem
Sicherheitszuschlag von 10 % zu. Auf dieser Basis schätzte das Jobcenter eine angebliche Angemessenheitsgrenze von 321,20 € für Kaltmiete einschließlich Nebenkosten, die das Sozialgericht (SG) Hannover der Behörde auch bestätigt.
Vorsorglich vermeidet das SG dabei jedoch, das Pauschalierungsverbot zu erwähnen, welches das BSG ebenfalls mehrfach verkündet hat. Statt sich jedoch ernsthaft mit den Sozialrechtsfragen der Eilklage zu befassen, weicht der Richter trickreich auf einen
Nebenkriegsschauplatz aus und zweifelt die Kündigung an.
Fristwahrend wurde zunächst ohne Begründung Beschwerde gegen die Entscheidung des SG Hannover beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle eingelegt.
Nach dem Motto – Akte zu und vom Tisch – hat der Richter des 9. Senats, lustig, kurzerhand dem Kläger bereits die Erfolglosigkeit des Verfahrens angekündigt sowie gleich ein Formblatt mit der Aufforderung zur Rücknahme der Beschwerde zugestellt – noch ehe überhaupt die Beschwerdebegründung auf seinem Tisch lag.
In der Begründung bekräftigt der Kläger sein Recht auf Übernahme der Wohnungskosten und beantragt gleichzeitig die Überprüfung der Verfassungskonformität bzw. Vorlage beim BVerfG.
Mit der Beschwerde beim LSG gegen die abweisende Entscheidung des SG beruft dr Kläger sich auf die wegweisende Entscheidung des Mainzer Sozialrichters Baar, der die Verfassungswidrigkeit der Wohnraum-Regelung im Hartz IV-Gesetz feststellte:
„Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff"
der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche
Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der
Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im
Urteil vom 9.2.2010 gestellten Anforderungen des BVerfG nicht.“
Und das Urteil rügt
die „verfassungswidrige Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs
durch das BSG“.
Eine verfassungskonforme Auslegung der Hartz IV-Wohnraumregelung im § 22
SGB II könne nach Einschätzung des Mainzer Sozialgerichts allenfalls
darin liegen, dass
„die Angemessenheitsgrenzen (...) nur im Sinne der Missbrauchsverhütung
verstanden werden.“
Das bedeutet:
„Eine sinnvolle und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Funktion des Angemessenheitsbegriffs kann demzufolge sein, die staatliche Leistungspflicht nur in Einzelfällen zu begrenzen, in denen Leistungsberechtigte hinsichtlich ihrer Unterkunft deutlich erkennbar über den (orts-)üblichen Verhältnissen leben.“
Das entspricht nicht nur im Falle des Diepholzer Klägers sondern vermutlich auch in den meisten anderen streitigen Sozialrechtsverfahren nicht der Wirklichkeit. Da Streiten die Jobcenter wie die Kesselflicker häufig um wenige Euro – obwohl sie bei sach- und verfassungsgerechtem Umgang den Sozialgerichten massenhaft überflüssige Arbeit ersparen könnten.
Das Mainzer Urteil setzt sich ebenfalls kritisch mit dem sogenannten „schlüssigen Konzept“ des BSG auseinander. Auch dies übergehe die Anordnungen der Bundesverfassungsrichter aus dem Hartz IV-Urteil vom 09.02.2012. Dort sei nämlich ausdrücklich auch die „Unterkunft“ als wesentlicher Teil des Menschenwürdigen Existenzminimums den
ausdrücklichen Anforderungen an „transparente, sachgerechte, realitätsgerechte, nachvollziehbare“ Ermittlungen und „Berechnungsverfahren“ unterworfen worden.
Darüber hinaus rügt das SG Mainz insbesondere auch das
verfassungswidrige Umgehen eines demokratisch-parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahrens bei der Hartz IV-Wohnraumbegrenzung im § 22 Abs.
1 S. 1 SGB II.
Denn„durch die Verschiebung der Bestimmung des unterkunftsbezogenen
Existenzminimums in die Sphäre der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist die Gestaltung dieses elementaren Bestandteils der Existenzsicherung dem öffentlichen demokratisch-parlamentarischen Diskurs weitgehend entzogen.“
Dagegen könnten
„die zur Bestimmung des Existenzminimums maßgeblichen "gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche" (...) in einer repräsentativen Demokratie nur durch das Parlament zum Ausdruck gebracht werden. Eine faktische Übertragung der Entscheidungsverantwortung auf nur mittelbar demokratisch legitimierte Verwaltung und Judikative (...) verstößt daher gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG, welches im Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums als Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber konkretisiert ist.“
Nach Auffassung der Hartz4-Plattform ist durch diesen Prozess des Übergehens des Parlaments billigend in Kauf genommen worden, dass sich bis heute kein lautstarker Protest gegen diese verfassungswidrige, Willkür begünstigende Rechtsnorm artikuliert hat – wie er beispielsweise die Regelsatz-Diskussion begleitet hat. In diesem Kontext stellt das
Urteil des SG Mainz im Übrigen richtigerweise fest:
„Vergleichbare Auseinandersetzungen sowohl auf bundespolitischer als auch kommunalpolitischer Ebene in Bezug auf die Bestimmung der unterkunftsbezogenen Angemessenheitsgrenzen sind hingegen kaum wahrnehmbar, obwohl ihre quantitative Bedeutung für viele Leistungsberechtigte enorm ist.“
„Wir erwarten“, begründet Hartz4-Plattform-Sprecherin, Brigitte Vallenthin, die Unterstützung des Klägers aus Diepholz, „wegen der existenzbedrohenden Dramen, die sich um Amts-Willkür zur Anerkennung von Hartz IV-Wohnungen abspielen, dass die Bundesverfassungsrichter endlich ein Machtwort sprechen, den Gesetzgeber in seine Grundrechts-Schranken verweisen. Es ist endlich an der Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht – wie in seinem Urteil vom 09.02.2010 gefordert – Sorge trägt für einen
gesetzlich festgeschriebenen Leistungsanspruch zur sogenannte „Unterkunft“, dass es den Schikanen aus den Jobcentern ein Riegel vorschiebt und damit den Sozialgerichten massenhaft unnötige Klagen erspart bleiben.
Angesichts der riesengroßen Not, die bundesweit die Restriktionen des verfassungswidrigen § 22 SGB II verursacht haben - hoffen wir zugleich, dass spätestens jetzt endlich alle Verantwortlichen diesen Skandal einem öffentlichen Diskurs zuführen und dass sich ebenso wie beim Regelsatz lautstarker Protest formiert.“
Der Link zum Wortlaut des Mainzer Urteils vom 08.06.2012, Az: S 17 AS
1452/09: http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf
Wiesbaden, 12. September 2012
Brigitte Vallenthin
Presse
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Der "Hartz4-Klingelbeutel" für Ihre Hilfe bei der Verfassungsbeschwerde
gegen das Bildungspaket
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H4P-Spende/BVerfG, Empfänger: Brigitte Vallenthin
Freitag, 6. April 2012
Anfechtung Bildungspaket...
PRESSEERKLÄRUNG vom O3. April 2012
BILDUNGSPAKET:
Landessozialgericht NRW Essen und Jobcenter Duisburg verzögern monatelang den Weg einer Eilklage gegen das Bildungspaket zum Bundesverfassungsgericht
Klägerin ist bereit, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof zu kämpfen, damit alle Kinder in Deutschland diskriminierungsfreie Chancengerechtigkeit erlangen können.
„Wer vorgestern glaubte, unsere Meldung über die Verfassungsbeschwerde zum Bildungspaket sei ein Aprilscherz,“ stellt Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin fest, „dem können wir versichern, dass uns das Thema, Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland zu erreichen, viel zu ernst ist, um damit Scherze zu treiben.“
Seit sie im Juni 2011 den Bildungspaket-Antrag im Jobcenter gestellt hatte, kämpfte eine alleinerziehende Mutter mit Unterstützung der Hartz4-Plattform um das Grundrecht auf „menschenwürdiges Existenzminimum“ für ihre Tochter sowie Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland.
Bei ihrem Weg durch die Sozialgerichte ging es insbesondere darum, dass sie nicht mit der in den fünf Antragsformularen für das sogenannte Bildungspaket geforderten zahlreichen Freigaben ihrer Daten gegenüber beispielsweise Behörden, Schulen oder Caterern fürs Mittagessen einverstanden ist. Seit August 2011 stritt sie bei den Gerichten vor allem anderen für den Schutz vor Diskriminierung ihres Kindes.
Sie wandte sich gegen die Verfassungswidrigkeit von Gesetzgebung und Verwaltungspraxis, die gegen das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.02.2010 verkündete „unverfügbare Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum“ verstoßen – in das die Karlsruher Richter ausdrücklich auch das Recht auf „Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben“ eingeschlossen hatten.
Gegen den negativen Beschluss der ersten Instanz beim Sozialgericht legte sie in zweiter Instanz im September 2011 Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Seit einem mündlichen Termin im November 2011 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen - das der Richter platzen ließ, weil er Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin als Beistand für die Klägerin zurückwies, obwohl das Sozialgerichtsgesetz dies ausdrücklich zulässt – muss die Klägerin zunehmend mehr den Eindruck gewinnen, als ginge es in dem Verfahren weniger darum, ihr zu ihrem eingeklagten Recht und Grundrecht zu verhelfen, als vielmehr darum,
vom diskriminierenden Bildungspaket abzulenken, das Verfahren zu verzögern und Sie zur Rücknahme der Klage zu bewegen.
Das Jobcenter Duisburg wird nicht müde, seit nunmehr bald neun Monaten wieder und wieder von der Klägerin die sogenannte „Mitwirkungspflicht“, sprich Freigabe ihrer vom Sozialgesetzbuch ebenso wie vom Grundgesetz geschützten Sozialdaten einzufordern.
Die Behörde tut dabei so, als könne sie nicht lesen, dass dies bereits im Antrag ausdrücklich abgelehnt wurde. Auch bei ihrer letzten neuerlichen „Einladung“ ins Amt musste die Klägerin wieder einmal zu Protokoll geben, was längst in den Akten der Rechtsabteilung des Jobcenters wie auch in den Sozialgerichtsakten nachzulesen gewesen wäre:
„Die (...) angeforderten Dokumente können (...) nicht vorgelegt werden“
und die völlig ahnungslose Sachbearbeiterin zum zigsten Male „auf das anhängige Sozialgerichtsverfahren und den Schriftverkehr in“ ihrer eigenen „Verwaltungsakte“ hinweisen. Dann hätte sie sich und der Klägerin die Zeit für diesen Termin ersparen und Sinnvolleres tun können. Denn das Widerspruchsverfahren, das sie glaubte, jetzt noch einmal eröffnen zu können, war – nachdem fünf „Versagungs-, Entziehungs- und Ablehnungs-Bescheide“ vorausgegangen waren - längst von ihrer Behörde abgeschlossen worden.
Seit langer Zeit versucht auch das Rechtsamt der Stadt Duisburg im Sozialgerichtsstreit das lästige Thema Bildungspaket loszuwerden. Sieben Monate nach Einreichen der Bildungspaketklage beim Sozialgericht – behauptet es, zuletzt am 2. März, immer noch: „streitig“ sei „alleine die Regelleistungshöhe“.
Und als seien die zentralen Klagegründe zum Daten- und Diskriminierungsschutz niemals in den Schriftsätzen aufgetaucht, gibt sich der Vertreter der Stadt obendrein verwundert, als die Klägerin schließlich noch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts als Beweis zum Verfahren ergänzt, das genau ihre Position der Schutzwürdigkeit von Sozialdaten stützt (B 14 AS 65/11 R, vorläufige Medieninformation Nr. 2/12 des BSG am 25.01.2012).
Er erklärt willkürlich: es „ist hier nicht nachvollziehbar, welche rechtliche Bedeutung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.01.2012 im vorliegenden Verfahren zukommen soll.“
Und das Landessozialgericht in Essen übergeht mal einfach seinen eigenen „Beschluss“ im mündlichen Termin, den der Richter hatte platzen lassen, weil die Klägerin sich nicht mit dessen Aufforderung einverstanden erklärt hatte, ihrem vom Gesetz zugelassenen Beistand die Vollmacht und damit die Anwesenheit in der Verhandlung zu entziehen. In der „Niederschrift in dem Beschwerdeverfahren“ vom 29.11.2011 stand zwar ausdrücklich:
„Sodann ergeht folgender Beschluss: 1. Die Erörterung wird vertagt. 2. Der Senat wird über die Zurückweisung der Bevollmächtigten Brigitte Vallenthin durch Beschluss entscheiden. 3. Neuer Termin von Amts wegen.“ Darauf hatte die Klägerin vertraut und sich verlassen.
Stattdessen hat der zweite Senat des Landessozialgerichts NRW in Essen – nach dem Motto: was schert uns unser Geschwätz von gestern
- kurzerhand ohne weitere Begründung am 22. Dezember die Klage mit unanfechtbarem Beschluss abgewiesen - nachdem der Richter zuvor bereits im mündlichen Termin erklärt hatte, den entscheidenden und überwiegenden Teil der Klageinhalte nicht verhandeln zu wollen.
Die für die Klägerin nicht nachvollziehbar gänzlich an ihrem Klagegegenstand vorbei gehenden Ablehnungs-Begründung schloss mit dem Verweis auf ein durch Sprungrevision zum Bundessozialgericht gelangtes Urteil des Sozialgerichts Oldenburg (S 48 AS 664/11), das – entgegen der richterlichen Beschluss-Ausführung - auch nicht andeutungsweise das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt hat (B 14 AS 131/11 R).
Damit war bereits nach der zweiten Instanz der Weg fast frei, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Um hierfür jedoch die Voraussetzungen zur „Erschöpfung des Rechtsweges“ vollständig erfüllt zu haben, bedurfte es eines weiteren Rechtsmittels, der „Anhörungsrüge“ wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Grundgesetz. Denn das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde erst dann annehmen, wenn vorher alle verfügbaren Rechtsmittel genutzt worden sind.
Die Anhörungsrüge musste spätestens binnen Zwei-Wochen-Frist nach dem Beschluss des Landessozialgerichts dort eingehen. Diese Frist hat die Klägerin am 9. Januar auch eingehalten.
Seitdem erreichten sie juristische Merkwürdigkeiten aus dem Landessozialgericht, die von ihr nicht anders denn als Verzögerung und Behinderung empfunden werden konnten. Es ist anzunehmen, dass die Ablehnung der Anhörungsrüge bereits seit dem 9. Januar fest stand und kurzfristig hätte entschieden werden können. Dennoch erhielt die Klägerin einen Ablehnungs-Beschluss erst fast drei Monate später, am 30. März.
- Zunächst kam am 11. Januar die Eingangsbestätigung mit einem falschen Datum - 10. statt 9. Januar. Wenn dieses Datum tatsächlich korrekt gewesen wäre, hätte die Anhörungsrüge wegen verspäteten Eingangs vom Landessozialgericht abgelehnt werden können. Damit wäre der Weg zum Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle abgeschnitten gewesen.
- Mit erkennbarer Verärgerung gibt das Gericht seinen Fehler nach zwei Wochen endlich zu und bestätigt den fristgerechten Eingang.
- Gleichzeitig ermuntert es die Klägerin darin am 23. Januar erstmals :
„Ggfs. Teilen Sie die Rücknahme Ihrer Anhörungsrüge mit“.
- Diese Ermunterung verstärkt das Landessozialgericht schließlich noch einmal mit einem letzten Schreiben am 15. März, dessen Inhalt nur verblüffen kann:
„Um Überprüfung Ihres Tuns wird gebeten“.
Zusätzlich wird noch einmal der gesamte Klageinhalt willkürlich und demonstrativ in den Papierkorb geworfen:
„Die Frage nach Leistung zur Bildung und Teilhabe war nicht Gegenstand des Verfahrens.“ Und das Gericht regt an zu prüfen:
„ob Sie Ihrem tatsächlichen Begehren (...) durch die Durchführung des dazu gebotenen Hauptsacheverfahrens entsprechen wollen oder ob Sie die hiesige – insoweit nicht zielführende – Anhörungsrüge weiter verfolgen wollen.“ Schließlich wird noch ein monetäres Lockmittel auf den Tisch gelegt:
„Die Rücknahme der Anhörungsrüge verursacht keine gesonderten Kosten“.
Der Richter schließt mit der freundlichen Aufforderung:
„Die Vorlage Ihrer Stellungnahme“ binnen zwei Wochen „fördert das Verfahren“.
Dabei hat er offen gelassen, ob es sich um das von der Klägerin begehrte oder das vom Gericht offensichtlich gewünschte Verfahren handelt.
Unterdessen hat die Klägerin die aktuell erschienene Studie von Bertelsmann Stiftung und Institut für Schulentwicklungsforschung Chancenspiegel dem Landessozialgericht als weiteren begründenden Beweis für ihre Anfechtung des sogenannten Bildungspakets vorgelegt.
Die weist nämlich fortdauernden Mangel an Chancengerechtigkeit in Deutschland nach. Beispielsweise offenbart sie den Ausschlussfaktor Armut für Bildungschancen bei gleicher Begabung u.a. für Nordrhein-Westfalen:
- „Die Chance eines Kindes aus oberen Sozialschichten, das Gymnasium zu besuchen, ist 5,5 mal höher als die eines Kindes aus unteren Sozialschichten)“.
Und sie betont die Grundlage ihrer Definition von Chancengerechtigkeit, die sich die Bundesregierung schleunigst zu eigen machen sollte, wenn sie sich nicht weiterhin jahrelanger internationaler Kritik an der Spaltung der deutschen Gesellschaft aussetzen will. Die Studie der Bertelsmann Stiftung, die die schulischen Probleme übertragbar in den Fokus nimmt,
- „versteht unter Chancengerechtigkeit die faire Chance zur freien Teilhabe an der Gesellschaft, die auch gewährleistet wird durch eine
gerechte Institution Schule, in der Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer sozialen und natürlichen Merkmale keine zusätzlichen Nachteile erfahren, durch eine Förderung der Befähigung aller und durch eine wechselseitige Anerkennung der an Schule beteiligten Personen.“
Diese Definition von Chancengerechtigkeit ist der aktuellste der nationalen, europäischen und internationalen Appelle an die Bundesregierung, ihre Maßgaben zu befolgen. Und sie zeigt die dringende, spätestens nach einem Jahr überfällige Notwendigkeit, das Bildungspaket auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu stellen.
Die Klägerin hat deshalb zur Wahrung der Frist von einem Monat seit dem Landessozialgerichtsbeschluss vom 22. Dezember 2011 am 24. Januar Verfassungsbeschwerde zum Allgemeinen Register des Bundesverfassungsgerichts eingereicht, die dort bis zum Zurückweisungsbeschluss der Anhörungsrüge durch das Landessozialgerichts ruhte. Nachdem dieser nun am 30. März eingegangen ist, wird sie kurzfristig Antrag auf Übertragung in das Verfahrensregister und damit endgültig auf Überprüfung des Bildungspakets durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe stellen.
Wiesbaden, 03. April 2012
Brigitte Vallenthin
Presse
Hartz4-Plattform
die Hartz IV-Lobby
Fon 0611-1721221
Mobil 01525-3520721
Freitag, 24. Februar 2012
...über „sparsamen Umgang mit Steuergeld“
Ehrensold:
Herr Wulff – Gerechtigkeit – Hartz IV – Steuergeld für 60
PRESSEERKLÄRUNG
Ich frage mich, ob „Ehre“ und „Sold“ von zusammen fast ½ Million Euro die angemessene Antwort sind auf die Frage, in welcher Weise sich der nicht gerade ehrenvoll abgetretene Ex-Bundespräsident um Deutschland verdient gemacht hat. Was könnte Anlass sein, dass der Steuerzahler sich für sein Wirken jährlich und lebenslang mit unverhältnismäßigen Privilegien bedanken muss? Gäbe es nicht vielmehr gute Gründe, stattdessen dem Grundgesetz-Artikel-3 zu folgen – der das Gerechtigkeitsprinzip zum Grundrecht eines jeden erklärt, wonach
„alle Menschen vor dem Gesetz gleich“ sind?
Wie würden sich Justitias Waagschalen verändern, wenn man da als Messlatte den Hartz IV-Rechner anlegte? Nach öffentlichen Willensbekundungen politischer Vertreter aus Bundesregierung und Opposition soll offenbar der vermutlich nicht zufällig auf „politische“ Gründe zielenden Formulierung in Christian Wulffs Rücktrittsrede gefolgt und daraus ein Recht aus dem Gesetz

