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Sonntag, 30. Juni 2013

Hartz IV-Skandal im Ennepe-Ruhr-Kreis


SEHR EILIGE, aktuelle

PRESSEERKLÄRUNG
vom 26. Juni 2013

NRW-Hartz IV-Skandal im Ennepe-Ruhr-Kreis:
Zwangsvollstreckungs-Auftrag gegen Landrat Dr. Arnim Brux - Grund: trotz Urteils des Sozialgerichts Dortmund 4 Wochen später immer noch kein Geld für Diabetes-Kranken
Bloße Zufälle - oder mutmaßliches Ziel von Amtschef Heiner Dürwald, um mit Hilfe des Rechtsmittels Fristablauf den Zahlungs-Beschluss des Sozialgerichts verfallen zu lassen?

Einen Skandal nennt es diese Woche der Spiegel:
 die Jobcenter „lassen ausgerechnet die Kunden im Stich, für die Sie da sein sollten“ 
- wie einem vertraulichen Rechnungshofbericht zu entnehmen sei.
 Das deckt sich nach Feststellung von Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin eins zu eins mit den Erfahrungen, die man tagtäglich und bereits seit vielen Jahren mache. 
Am 12. Juni hatte die Bürgerinitiative für Hartz IV-Betroffene auf www.hartz4-plattform.de von einem „Musterbeispiel“der skandalösen Zustände in Hartz IV-Jobcentern aus dem NRW-Jobcenter Ennepe-Ruhr berichtet, welche die sogenannten Arbeits-Vermittlungs-Behörden in Deutschland billigend in Kauf nehmen, um „glänzende“ Statistiken nach Nürnberg und Berlin melden zu können. 
Einem Diabetes-Kranken war 6 Monate lang die Leistung verweigert worden. 
Nachdem schließlich die 33. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ihm Ende Mai im Eilverfahren wenigstens einen kleinen Teil seiner Leistungen zuerkannte, begann der juristische Irrsinn erst richtig:
neuerliche Zahlungs-Verweigerung des Jobcenters, Antwortverweigerung von Amtschef Dürwald, Mauern der Gerichtsvollzieher. 

Ob man angesichts dieser zynischen juristischen Täuschungsmanöver wohl von einer mutmaßlich beabsichtigten Verzögerung ausgehen müsse, fragt sich Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin, angesichts des Fristablaufs für die Vollstreckung gegen Landrat Brux am Sonntag, 30. Juni?

Von Jobcenter-Chef Heiner Dürwald: keine Antwort auf Hilfe-Ersuchen

Bei der Regionalstelle seines Jobcenters in Wetter blitzte der Kunde selbst nach Vorlage seines vollstreckbaren Gerichtsbeschlusses vom 27. Mai auch nach mehrfachen Versuchen ab.
 Schließlich wandte er sich am 11.  Juni „in dem Vertrauen, dass die Ihnen unterstellte Behörde die Bindung an Recht und Gesetz ernst nimmt“ schriftlich an den zuständigen Amts-Leiter in Schwelm, Heiner Dürwald. Er bat mit einer Frist bis zum 17. Juni darum, dass der Behördenleiter „einen Weg finden werde, rasche Abhilfe in der Sache zu schaffen.“ Andernfalls sehe er sich gezwungen, Vollstreckungsantrag zu stellen. Doch der Hartz IV-Behörden-Chef hielt es noch nicht einmal für nötig, dem kranken „Kunden“ zu antworten.

Eiertanz der Gerichtsvollzieher: wir können doch nicht bei einer Behörde in die Kasse greifen! 
- Warum eigentlich nicht?

Also klärte er am Mittwoch, 19. Juni telefonisch ab, welcher Gerichtsvollzieher für seinen Schuldner, den Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, Dr. Arnim Brux, an dessen Dienstadresse Hauptstraße 92 in Schwelm zuständig sei. Freitag, den 21. Juni, machte er sich dann auf den Weg zur Gerichtsvollzieherin nach Schwelm, mit der er vorher ebenfalls die vorzulegenden Dokumente abgestimmt hatte.

- Die erste Gerichtsvollzieherin: „ich würde gerne vollstrecken - aber tut mir leid: ich bin doch nicht zuständig.“
- Die zweite Gerichtsvollzieherin: „Habe leider gerade keine Zeit - wenden Sie sich an meine Kollegen“.
- Der dritte und der vierte Gerichtsvollzieher: „Aus dem Beschluss können wir nicht vollstrecken“. Und überhaupt: „So etwas haben wir noch nie gehabt.“ 

Dann redeten die zwei staatlich bestellten Vollstreckungs-Beauftragten noch eine Weile im Amts- und Juristen-Chinesisch auf den Antragsteller ein, ohne ihm auch nur ansatzweise in Normal-Deutsch zu erklären, was er tun könne, um endlich seinen Zwangsvollstreckungsantrag auf den Weg zu bringen.
- Ebenfalls noch am Freitag bei der mittlerweile als tatsächlich zuständig ausgemachten Gerichtsvollzieherin Nr. zwei: telefonischer Versuch, das zielführende Procedere zu klären. 

Mit unüberhörbarem Erschrecken meinte die allerdings: „Ich kann doch nicht einer Behörde ins Konto pfänden oder in die Kasse greifen.“
Dem Hinweis, dass der Landrat ebenso wie jeder andere Schuldner zu behandeln sei, wusste sie nichts mehr entgegen zu setzen.
- Am folgenden Montag, 24. Juni, reichte der Betroffene schließlich fristgerecht einen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei der Poststelle des Amtsgerichts Schwelm ein. Sie wolle den noch am selben Tag aus ihrem Gerichtsvollzieher-Fach abholen und bearbeiten, hatte die Gerichtsvollzieherin ihm zugesichert.
- Seitdem ist sie offensichtlich abgetaucht: mehr als 10 Handy-Anrufe am nächsten Tag werden sofort unterbrochen, Ihre Festnetznummer reagiert überhaupt nicht und weder auf die Rückrufbitten via Mailbox noch auf die via eMail reagiert sie.

Das Sozialgericht Dortmund schiebt das heiße Eisen so schnell wie möglich zum Landessozialgericht Essen

Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass dem Sozialgerichts-Beschluss die Vollstreckungsklausel für den Gerichtsvollzieher fehlt und seine Zustellungsurkunde unvollständig ausgefüllt ist. Daraufhin wurde beim Sozialgericht bereits vor einer Woche eine pfändungsfähige Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses mit Vollstreckungsklausel angefordert. Eine Antwort darauf gab’s auch nicht - lediglich auf telefonische Rückfrage die Information, dass die gesamte Akte einschließlich dieses mit besonderem Eilbedürftigkeits-Vermerk versehenen Schreibens inzwischen ans Landessozialgericht nach Essen weitergeleitet worden sei. 
Begründung: das Jobcenter habe inzwischen Beschwerde gegen die Eilentscheidung aus Dortmund eingelegt. Und danach nur der „freundliche“ telefonische Hinweis aus der Geschäftsstelle des 2. Senats beim Landessozialgericht Essen, die Akte liege der Richterin vor und: „so etwas wird in der Regel schnell bearbeitet“.
Bis zum 26. Juni ist jedenfalls noch nichts geschehen.

Spekulieren Landrat Brix und Amtsleiter Dürwald auf Aufhebung des Gerichtsbeschlusses nach Monatsfrist - am 30. Juni 24 Uhr?

Für die Hartz4-Plattform ist kaum zu glauben, was sich da an juristischen Taschenspielertricks im Verantwortungsbereich von SPD-Sozialminister Guntram Schneider abspielt: 
6 Monate überhaupt kein Geld für einen Diabetes-Kranken.
Dann per Eilentscheidung des Sozialgerichts Dortmund ein Almosen, nur Regelsatz für mal eben 2 Monate, Mai und Juni - für 4 Monate immer noch offene Leistungen, überhaupt kein Mehrbedarf für Diabetes, überhaupt keine Miete. 

Und dann muss der Prozess-„Gewinner“ einen Monat hinter diesen Brosamen her laufen, um am Ende festzustellen, dass die versammelte Behörden- und Staatsmacht ihn nur am Nasenring durch die juristische Manege gezogen hat, um die Monatsfrist mit 
Nicht-Zahlung zu überbestehen und am Ende dem „Kunden“ die lange Nase zu zeigen:
„April, April - jetzt ist die Frist verstrichen! - Du kriegst überhaupt nichts! 
Denn jetzt beantragen wir - „nach Recht und Gesetz“ - die Aufhebung der Eilentscheidung. 
Nach Einschätzung von Brigitte Vallenthin dürfte die Behörde vermutlich bereits mit der Beschwerde vorsorglich den entsprechenden Antrag beim Landessozialgericht NRW in Essen gestellt haben - denn das scheint ihr mutmaßlich einziges Ziel dieser Verzögerungstaktik gewesen zu sein. 
Einen Antrag auf Zwangsgeld gegen den für das Jobcenter zuständigen Landrat hat das Sozialgericht Dortmund ebenfalls ignoriert. 
Und mit Datum 26. Juni wurde das Landessozialgericht nochmals daran erinnert, dass bei weiterer Untätigkeit von Gerichten und Gerichtsvollziehern ein unverschuldeter Schaden für den Jobcenter-„Kunden“ entstehen würde. Der wird am 27. Juni die letzte Gelegenheit nutzen, um in der Sprechzeit der Gerichtsvollzieherin in Schwelm zu klären, ob diese Willens und bereit ist, dem Vollstreckungsauftrag folgend den Landrat zwecks Pfändung aufzusuchen.

„Was für eine irrwitzige Rechtslage!“ findet Brigitte Vallenthin. „Am Sonntag, 30. Juni, 24 Uhr wird die Frist ablaufen. Wenn das Jobcenter es schaffen sollte, bis dahin die Zahlung zu verhindern, kriegt es obendrein noch einen „Bonus vom Gesetzgeber“: es hat dadurch das Recht erworben, die Aufhebung der Eilentscheidung zu verlangen!“

Wiesbaden, 26. Juni 2013
Kontakt:
Brigitte Vallenthin, Presse
Hartz4-Plattform
die Hartz IV-Lobby
Fon 0611-1721221
Mobil 01525-3520721

Montag, 3. Juni 2013

Hartz IV: Gelddruckmaschine für Optionskommunen und die Frage nach der Unabhängigkeit der Sozialgerichte

Ermächtigung für Hartz IV nach Gutsherren Art
 PRESSEERKLÄRUNG
vom 02. Juni 2013

Das sind nur zwei von zigtausenden Hartz IV-Schicksalen in mittlerweile über 100 Optionskommunen, die - von den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) unabhängig -nach Gutsherren Art über Hartz IV-Millionen frei verfügen können.

Möglich machte diese Kommunalkassen-freundliche Regelung ein Kompromiss zwischen der Rot-Grünen Bundesregierung und den Regierungen der Länder.
Letztere waren nämlich nur unter der Bedingung bereit, dem Hartz IV-Gesetz, SGB II zuzustimmen, wenn - neben dem Regelmodell der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit - zunächst 69 Landkreise und kreisfreie Städte ab 1. Januar 2005 zur von der BA-unabhängigen Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermächtigt würden - ein im Sinne von Arbeitslosen völlig sinnloses Verwaltungsmodell, das es nach dem bis dahin gültigen Bundessozialhilfegesetz niemals gegeben hatte.
Der Öffentlichkeit wurde dieses sogenannte politische Experiment vom damaligen Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) mit Sonntagsreden verkauft, die selbst ihre Verkünder schon damals wohl kaum geglaubt haben dürften. 
Ihr Tenor:
die örtlichen Verwaltungen seien viel näher an den Menschen und an den vermittelbaren Arbeitsplätzen.

Schöne Worte, böse Falle

Schöne Worte, die sich als böse Falle entpuppten. Und diese Falle war keineswegs ein Versehen. 
Sie war absichtsvolles politisches Kalkül im Rahmen der Hartz IV-Gesetzgebung. Dafür wurde sogar klammheimlich das Grundgesetz geändert und um den Artikel 91e erweitert.

Mit dieser Einigung über alle Parteigrenzen hinweg wurde die - die Kommunen zu alleinigen, unkontrollierten Hartz IV-Verwaltungs-Entscheidern machende
- Regelung mit Verfassungsrang auch finanziell abgesichert: die Optionskommunen haben das Sagen und
„die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund“ (GG Art. 91e).
Die Bundesagentur für Arbeit kann- nach dieser wasserdichten Abschottung der Optionskommunen via Grundgesetz und Sozialgesetzbuch Zwei
 - keinerlei Einfluss auf die Verwendung der Hartz IV-Gelder nehmen 
- auch nicht darauf, dass in mutmaßlich
zigtausenden Fällen Geld nicht an die Berechtigten ausgezahlt 
sondern in die kommunalen Kassen gebucht wird.

Zuschlag für weitere Profiteure beim Run um die Hartz IV-Gelder
Da verwundert es auch nicht, dass - obwohl 
die 6-jährige Vergleichsprüfung des Arbeitsministeriums 
keinerlei positiven Erkenntnisse für das Modell der Optionskommunen erbrachte
- diese ab 2012 noch einmal um die Hälfte aufgestockt wurden. Die Begehrlichkeiten waren groß: doppelt so viele Kommunen und kreisfreie Städte hatten die Hände danach ausgestreckt.


Grundgesetzänderung zur unbefristeten Ermächtigung als Optionskommune

Obendrein wurde die Befristung nach den ersten sechs sogenannten „Experimentier“-Jahre am 1. Januar 2011 aufgehoben. Als Ergebnis der diversen gesetzlichen Schachzüge besitzen die „Optionskommunen“ inzwischen die unbefristete alleinige Trägerschaft für die Umsetzung des SGB II. Die notwendige Grundlage hierfür lieferte die Änderung des Grundgesetzes durch Einführung des Artikel 91e.

Zielvereinbarungen mit den Landesbehörden

Ursache für die in letzter Zeit deutlich zunehmend immer restriktiveren Verweigerungen von Hartz IV-Leistungen in Optionskommunen dürften die sogenannten „Zielvereinbarungen“ des § 48b SGB II sein. Sie sind verknüpft mit Sanktionen oder Prämien bei Zielverfehlung bzw.
Zielerreichung und davon abhängiger Mittelausstattung. Neben den in den Jobcentern besonders gerne hochgehaltenen gesetzlichen Vorgaben der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ sowie „Integration in Erwerbstätigkeit“ dürfte vermutlich das dritte Ziel des Gesetzgebers die zentrale Rolle spielen - nämlich die
„Vermeidung von Leistungsbezug“.
Denn vermieden wird nach aller Erfahrung von Hartz IV-Initiativen insbesondere in den Optionskommunen was das Zeug hält - und nicht nur in den beispielhaft geschilderten Fällen im Jobcenter Landkreis Peine, über den die Hartz4-Plattform bereits am 22. Mai berichtete und vom Jobcenter Ennepe-Ruhr-Kreis, über den in Kürze ausführlich berichtet werden wird.
Im „Vermeiden“ von Leistungen - und nicht etwa im schön geredeten „Fördern“ - offenbart sich der eigentliche Nutzen für die Optionskommunen. Da wird eine Gelddruckmaschine für kommunale Haushalte angeschmissen.

Können Sozialgerichte unabhängig entscheiden?

Beide  Beispielfälle aus dem Landkreis Peine und dem Ennepe-Ruhr-Kreis - von der 52. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig sowie der 33. Kammer des Sozialgerichts Dortmund zurückgewiesen - 
ließen erschreckend größeres Einfühlungsvermögen für die Rechtsauffassung der an die SPD-Landräte gebundenen Jobcenter erkennen als für die Klagebegründungen der klagenden „Kunden“.
Da drängt sich die Frage auf, ob die Richter überhaupt unabhängig entscheiden konnten - ohne gleichzeitig ihre Karriere zu gefährden? 
Muss man aus der Erfahrung mit nicht nachvollziehbaren richterlichen Entscheidungen diese Frage womöglich mit nein beantworten? 
Ist hier der Feststellung von Heribert Prantl zu folgen? Der hatte nämlich am 6.
April 2006 in der Süddeutschen Zeitung geschrieben:
„Unabhängigkeit ist freilich nicht schon deswegen einfach da, weil es im Grundgesetz steht“.
Ist wieder einmal das Grundgesetz nur ein schöner Schein?
Theoretische Unabhängigkeit von Richtern im Grundgesetz oder praktische Abhängigkeit von Parteipolitik?

Berufung und Beförderung von Richtern auf Länderebene erfolgt nach der Entscheidung von Richterwahlausschüssen unter Vorsitz des für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministers - in der Sozialgerichtsbarkeit des Sozialministers. Für Peine ist das die niedersächsische Sozialministerin Cornelia Rundt (SPD) und für den Ennepe-Ruhr-Kreis NRW-Sozialminister Guntram Schneider (SPD).
Stimmberechtigte Mitglieder der Richterwahlausschüsse sind zu 2/3 Abgeordnete der Länderparlamente - in der Regel mutmaßlich gehorsame Parteisoldaten.
Das lässt wohl keinen anderen Schluss zu, dass es für Richter karriereschädigend sein könnte, wenn sie im Zweifel gegen die Exekutive entschieden
- im Falle von Hartz IV-Optionskommunen
 also gegen die Landräte als oberste Dienstherren der Jobcenter.

Deutschland: EU-Problemkandidat wegen fehlender Unabhängigkeit seiner Richter von der Exekutive

"... In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: 
»Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein«.
 Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat ..."
(Quelle: gewaltenteilung.de)

Da vermutlich für die Unabhängigkeit der Richterberufungen noch längere Zeit viel dicke Bretter beim Gesetzgeber zu bohren sein werden, muss aber die Mindestforderung an alle Wahlkämpfer lauten: Im Sinne des von allen Parteien proklamierten Top-Themas „soziale Gerechtigkeit“ muss zwingend kurzfristig  das Modell der Optionskommunen bei Hartz IV abgeschafft werden! - zumindest wenn die Parteien Demokratie und Rechtsstaat tatsächlich für so „alternativlos“ halten wie sie nicht müde werden zu behaupten.

Wiesbaden, 02. Juni 2013
Brigitte Vallenthin
Presse
Hartz4-Plattform
die Hartz IV-Lobby
Fon 0611-1721221, Mobil 01525-3520721

Mittwoch, 12. September 2012

Wohnraum Regelung...Verfassungswidrig!

aktuelle PRESSEMELDUNG vom 12. September 2012

Hartz IV-Wohnung:
Verfassungswidriger § 22 SGB II zum Bundesverfassungsgericht 

Hartz4-Plattform unterstützt Kläger gegen Jobcenter Diepholz auf dem Rechtsweg nach Karlsruhe zur Überprüfung der „Angemessenheitsregelung“


Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 09. Februar 2010 
auch zur Frage der „Angemessenheit“ einer Hartz IV-Wohnung exakt 
denselben Anspruch an den Gesetzgeber gestellt wie beim Regelsatz. 

Dieser Arbeitsauftrag der Verfassungsrichter steht bis heute unerledigt 
in Sozialministerin von der Leyens Hausaufgabenheft.

 Zwar hat sie den Regelsatz mit viel Tamtam und öffentlicher Begleitmusik – wenn auch mit 
beschämendem Erfolg – durchs Parlament gejagt. Dass auch die „Unterkunft“ vom Bundesverfassungsgericht zum „menschenwürdigen Existenzminimum“ gezählt wurde, hat sie einfach mal eben klammheimlich unter den Tisch der Verfassungsrichter fallen lassen. Dabei hatten ihr die Verfassungsrichter angeordnet, auch das „unterkunftsbezogene  Existenzminimum“ ebenso wie den Regelsatz „transparent, sachgerecht, realitätsgerecht sowie nachvollziehbar“ zu berechnen und im demokratisch-parlamentarischen Verfahren mit „unverfügbarem“ Leistungsanspruch in Gesetzesform zu gießen. 

Stattdessen ist das lebenswichtige Dach über dem Kopf für Hartz IV-Betroffene bis heute dem verfassungswidrigen, bisweilen 
willkürlichen Spiel von Verwaltung und Judikative ausgeliefert. 

Ein Skandal, findet die Hartz4-Plattform 

– den jüngst endlich das Sozialgericht Mainz mit seinem wegweisenden Urteil vom 08.06.2012 (S 17 AS 1452/09) aufgedeckt hat.

Nach dem ausführlich begründeten Urteil aus Mainz ist die gesetzliche Regelung im § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig. Darin wird insbesondere der Verstoß gegen die rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung hervor gehoben.

Die Richter des Sozialgerichts (SG) rügen, 
dass im Hartz IV-Gesetz die alleinige Parlamentsverantwortung auf nur mittelbar demokratisch legitimierte Verwaltungen und Gerichte übertragen worden sei, obwohl gerade „der anzuerkennende Bedarf für Unterkunftskosten auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung für die Leistungsberechtigten zum Kern des“ vom Bundesverfassungsgericht 
angeordneten „Gewährleistungsanspruchs und somit zu den wesentlich durch den Gesetzgeber zu regelnden Materien“ gehöre.

Die Hartz4-Plattform begleitet und unterstützt deshalb jetzt einen Kläger auf dem Rechtsweg nach Karlsruhe, um vor dem Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrige gesetzliche Regelung zum Hauptstreitthema vor den Sozialgerichten, der „Angemessenheitsregelung“ 
für Hartz IV-Wohnungen überprüfen zu lassen.

Es dürfte eine der häufigsten Antworten an „Kunden“ der Jobcenter sein, wenn ein Umzug ansteht: „Die Zusicherung für die Wohnung kann nicht erteilt werden“. Daran ändern die – ganz offensichtlich vor allem am wirtschaftlichen Erfolg statt an ihrem sozialen Gesetzesauftrag orientierten - Sozialbehörden erfahrungsgemäß häufig selbst dann nichts, 
wenn die Mietkosten den Rahmen der sogenannten „Verwaltungsanweisungen“ 
noch nicht einmal übersteigen. 

Im Falle des Klägers aus dem niedersächsischen Diepholz beträgt der gesetzlich relevante 
Kaltmietpreis für die neue Wohnung mit 290,00 € auf den Cent genau soviel wie der für die alte. Die Behörde jedoch bleibt stur bei ihrer Ablehnung und der Forderung, etwas Billigeres zu suchen, obwohl das Gesetz selbst bei „einem nicht erforderlichen Umzug“ fordert, „den 
bisherigen Bedarf“ weiterhin „anzuerkennen“.

Das Jobcenter Diepholz beruft sich mit seiner Weigerung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Die billigt - für den Fall, dass kein örtlicher Mietspiegel vorliegt - den Jobcentern einen Rückgriff auf § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) mit einem 
Sicherheitszuschlag von 10 % zu. Auf dieser Basis schätzte das Jobcenter eine angebliche Angemessenheitsgrenze von 321,20 € für Kaltmiete einschließlich Nebenkosten, die das Sozialgericht (SG) Hannover der Behörde auch bestätigt. 

Vorsorglich vermeidet das SG dabei jedoch, das Pauschalierungsverbot zu erwähnen, welches das BSG ebenfalls mehrfach verkündet hat. Statt sich jedoch ernsthaft mit den Sozialrechtsfragen der Eilklage zu befassen, weicht der Richter trickreich auf einen 
Nebenkriegsschauplatz aus und zweifelt die Kündigung an.

Fristwahrend wurde zunächst ohne Begründung Beschwerde gegen die Entscheidung des SG Hannover beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle eingelegt. 

Nach dem Motto – Akte zu und vom Tisch – hat der Richter des 9. Senats, lustig, kurzerhand dem Kläger bereits die Erfolglosigkeit des Verfahrens angekündigt sowie gleich ein Formblatt mit der Aufforderung zur Rücknahme der Beschwerde zugestellt – noch ehe überhaupt die Beschwerdebegründung auf seinem Tisch lag. 

In der Begründung bekräftigt der Kläger sein Recht auf Übernahme der Wohnungskosten und beantragt gleichzeitig die Überprüfung der Verfassungskonformität bzw. Vorlage beim BVerfG.

Mit der Beschwerde beim LSG gegen die abweisende Entscheidung des SG beruft dr Kläger sich auf die wegweisende Entscheidung des Mainzer Sozialrichters Baar, der die Verfassungswidrigkeit der Wohnraum-Regelung im Hartz IV-Gesetz feststellte:

„Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff" 
der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche 
Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der 
Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im 
Urteil vom 9.2.2010 gestellten Anforderungen des BVerfG nicht.“
Und das Urteil rügt
die „verfassungswidrige Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs 
durch das BSG“.

Eine verfassungskonforme Auslegung der Hartz IV-Wohnraumregelung im § 22 
SGB II könne nach Einschätzung des Mainzer Sozialgerichts allenfalls 
darin liegen, dass

„die Angemessenheitsgrenzen (...) nur im Sinne der Missbrauchsverhütung 
verstanden werden.“
Das bedeutet:
„Eine sinnvolle und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Funktion des Angemessenheitsbegriffs kann demzufolge sein, die staatliche Leistungspflicht nur in Einzelfällen zu begrenzen, in denen Leistungsberechtigte hinsichtlich ihrer Unterkunft deutlich erkennbar über den (orts-)üblichen Verhältnissen leben.“

Das entspricht nicht nur im Falle des Diepholzer Klägers sondern vermutlich auch in den meisten anderen streitigen Sozialrechtsverfahren nicht der Wirklichkeit. Da Streiten die Jobcenter wie die Kesselflicker häufig um wenige Euro – obwohl sie bei sach- und verfassungsgerechtem Umgang den Sozialgerichten massenhaft überflüssige Arbeit ersparen könnten.

Das Mainzer Urteil setzt sich ebenfalls kritisch mit dem sogenannten „schlüssigen Konzept“ des BSG auseinander. Auch dies übergehe die Anordnungen der Bundesverfassungsrichter aus dem Hartz IV-Urteil vom 09.02.2012. Dort sei nämlich ausdrücklich auch die „Unterkunft“ als wesentlicher Teil des Menschenwürdigen Existenzminimums den 
ausdrücklichen Anforderungen an „transparente, sachgerechte, realitätsgerechte, nachvollziehbare“ Ermittlungen und „Berechnungsverfahren“ unterworfen worden.

Darüber hinaus rügt das SG Mainz insbesondere auch das 
verfassungswidrige Umgehen eines demokratisch-parlamentarischen 
Gesetzgebungsverfahrens bei der Hartz IV-Wohnraumbegrenzung im § 22 Abs. 
1 S. 1  SGB II.
 Denn„durch die Verschiebung der Bestimmung des unterkunftsbezogenen 
Existenzminimums in die Sphäre der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist die Gestaltung dieses elementaren Bestandteils der Existenzsicherung dem öffentlichen demokratisch-parlamentarischen Diskurs weitgehend entzogen.“

Dagegen könnten

„die zur Bestimmung des Existenzminimums maßgeblichen "gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche" (...) in einer repräsentativen Demokratie nur durch das Parlament zum Ausdruck gebracht werden. Eine faktische Übertragung der Entscheidungsverantwortung auf nur mittelbar demokratisch legitimierte Verwaltung und Judikative (...) verstößt daher gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG, welches im Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums als Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber konkretisiert ist.“

Nach Auffassung der Hartz4-Plattform ist durch diesen Prozess des Übergehens des Parlaments billigend in Kauf genommen worden, dass sich bis heute kein lautstarker Protest gegen diese verfassungswidrige, Willkür begünstigende Rechtsnorm artikuliert hat – wie er beispielsweise die Regelsatz-Diskussion begleitet hat. In diesem Kontext stellt das 
Urteil des SG Mainz im Übrigen richtigerweise fest:

„Vergleichbare Auseinandersetzungen sowohl auf bundespolitischer als auch kommunalpolitischer Ebene in Bezug auf die Bestimmung der unterkunftsbezogenen Angemessenheitsgrenzen sind hingegen kaum wahrnehmbar, obwohl ihre quantitative Bedeutung für viele Leistungsberechtigte enorm ist.“

„Wir erwarten“, begründet Hartz4-Plattform-Sprecherin, Brigitte Vallenthin, die Unterstützung des Klägers aus Diepholz, „wegen der existenzbedrohenden Dramen, die sich um Amts-Willkür zur Anerkennung von Hartz IV-Wohnungen abspielen, dass die Bundesverfassungsrichter endlich ein Machtwort sprechen, den Gesetzgeber in seine Grundrechts-Schranken verweisen. Es ist endlich an der Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht – wie in seinem Urteil vom 09.02.2010 gefordert – Sorge trägt für einen 
gesetzlich festgeschriebenen Leistungsanspruch zur sogenannte „Unterkunft“, dass es den Schikanen aus den Jobcentern ein Riegel vorschiebt und damit den Sozialgerichten massenhaft unnötige Klagen erspart bleiben. 

Angesichts der riesengroßen Not, die bundesweit die Restriktionen des verfassungswidrigen § 22 SGB II verursacht haben - hoffen wir zugleich, dass spätestens jetzt endlich alle Verantwortlichen diesen Skandal einem öffentlichen Diskurs zuführen und dass sich ebenso wie beim Regelsatz lautstarker Protest formiert.“

Der Link zum Wortlaut des Mainzer Urteils vom 08.06.2012, Az: S 17 AS 
1452/09: http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf 

Wiesbaden, 12. September 2012

Brigitte Vallenthin
Presse
*Hartz4-Plattform*
*die Hartz IV-Lobby*
0611-1721221
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kontakt@hartz4-beratung.info 
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Der "Hartz4-Klingelbeutel" für Ihre Hilfe bei der Verfassungsbeschwerde 
gegen das Bildungspaket
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Kto-Nr: 6040683600, BLZ 500 909 00, PSD Bank Hessen-Thüringen, 
Verwendungszweck:
H4P-Spende/BVerfG, Empfänger: Brigitte Vallenthin

Freitag, 6. April 2012

Anfechtung Bildungspaket...

PRESSEERKLÄRUNG vom O3. April 2012

BILDUNGSPAKET:

Landessozialgericht NRW Essen und Jobcenter Duisburg verzögern monatelang den Weg einer Eilklage gegen das Bildungspaket zum Bundesverfassungsgericht

Klägerin ist bereit, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof zu kämpfen, damit alle Kinder in Deutschland diskriminierungsfreie Chancengerechtigkeit erlangen können.

„Wer vorgestern glaubte, unsere Meldung über die Verfassungsbeschwerde zum Bildungspaket sei ein Aprilscherz,“ stellt Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin fest, „dem können wir versichern, dass uns das Thema, Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland zu erreichen, viel zu ernst ist, um damit Scherze zu treiben.“

Seit sie im Juni 2011 den Bildungspaket-Antrag im Jobcenter gestellt hatte, kämpfte eine alleinerziehende Mutter mit Unterstützung der Hartz4-Plattform um das Grundrecht auf „menschenwürdiges Existenzminimum“ für ihre Tochter sowie Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland.

Bei ihrem Weg durch die Sozialgerichte ging es insbesondere darum, dass sie nicht mit der in den fünf Antragsformularen für das sogenannte Bildungspaket geforderten zahlreichen Freigaben ihrer Daten gegenüber beispielsweise Behörden, Schulen oder Caterern fürs Mittagessen einverstanden ist. Seit August 2011 stritt sie bei den Gerichten vor allem anderen für den Schutz vor Diskriminierung ihres Kindes.

Sie wandte sich gegen die Verfassungswidrigkeit von Gesetzgebung und Verwaltungspraxis, die gegen das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.02.2010 verkündete „unverfügbare Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum“ verstoßen – in das die Karlsruher Richter ausdrücklich auch das Recht auf „Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben“ eingeschlossen hatten.

Gegen den negativen Beschluss der ersten Instanz beim Sozialgericht legte sie in zweiter Instanz im September 2011 Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Seit einem mündlichen Termin im November 2011 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen - das der Richter platzen ließ, weil er Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin als Beistand für die Klägerin zurückwies, obwohl das Sozialgerichtsgesetz dies ausdrücklich zulässt – muss die Klägerin zunehmend mehr den Eindruck gewinnen, als ginge es in dem Verfahren weniger darum, ihr zu ihrem eingeklagten Recht und Grundrecht zu verhelfen, als vielmehr darum,

vom diskriminierenden Bildungspaket abzulenken, das Verfahren zu verzögern und Sie zur Rücknahme der Klage zu bewegen.

Das Jobcenter Duisburg wird nicht müde, seit nunmehr bald neun Monaten wieder und wieder von der Klägerin die sogenannte „Mitwirkungspflicht“, sprich Freigabe ihrer vom Sozialgesetzbuch ebenso wie vom Grundgesetz geschützten Sozialdaten einzufordern.

Die Behörde tut dabei so, als könne sie nicht lesen, dass dies bereits im Antrag ausdrücklich abgelehnt wurde. Auch bei ihrer letzten neuerlichen „Einladung“ ins Amt musste die Klägerin wieder einmal zu Protokoll geben, was längst in den Akten der Rechtsabteilung des Jobcenters wie auch in den Sozialgerichtsakten nachzulesen gewesen wäre:

„Die (...) angeforderten Dokumente können (...) nicht vorgelegt werden“

und die völlig ahnungslose Sachbearbeiterin zum zigsten Male „auf das anhängige Sozialgerichtsverfahren und den Schriftverkehr in“ ihrer eigenen „Verwaltungsakte“ hinweisen. Dann hätte sie sich und der Klägerin die Zeit für diesen Termin ersparen und Sinnvolleres tun können. Denn das Widerspruchsverfahren, das sie glaubte, jetzt noch einmal eröffnen zu können, war – nachdem fünf „Versagungs-, Entziehungs- und Ablehnungs-Bescheide“ vorausgegangen waren - längst von ihrer Behörde abgeschlossen worden.

Seit langer Zeit versucht auch das Rechtsamt der Stadt Duisburg im Sozialgerichtsstreit das lästige Thema Bildungspaket loszuwerden. Sieben Monate nach Einreichen der Bildungspaketklage beim Sozialgericht – behauptet es, zuletzt am 2. März, immer noch: „streitig“ sei „alleine die Regelleistungshöhe“.

Und als seien die zentralen Klagegründe zum Daten- und Diskriminierungsschutz niemals in den Schriftsätzen aufgetaucht, gibt sich der Vertreter der Stadt obendrein verwundert, als die Klägerin schließlich noch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts als Beweis zum Verfahren ergänzt, das genau ihre Position der Schutzwürdigkeit von Sozialdaten stützt (B 14 AS 65/11 R, vorläufige Medieninformation Nr. 2/12 des BSG am 25.01.2012).

Er erklärt willkürlich: es „ist hier nicht nachvollziehbar, welche rechtliche Bedeutung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.01.2012 im vorliegenden Verfahren zukommen soll.“

Und das Landessozialgericht in Essen übergeht mal einfach seinen eigenen „Beschluss“ im mündlichen Termin, den der Richter hatte platzen lassen, weil die Klägerin sich nicht mit dessen Aufforderung einverstanden erklärt hatte, ihrem vom Gesetz zugelassenen Beistand die Vollmacht und damit die Anwesenheit in der Verhandlung zu entziehen. In der „Niederschrift in dem Beschwerdeverfahren“ vom 29.11.2011 stand zwar ausdrücklich:

„Sodann ergeht folgender Beschluss: 1. Die Erörterung wird vertagt. 2. Der Senat wird über die Zurückweisung der Bevollmächtigten Brigitte Vallenthin durch Beschluss entscheiden. 3. Neuer Termin von Amts wegen.“ Darauf hatte die Klägerin vertraut und sich verlassen.

Stattdessen hat der zweite Senat des Landessozialgerichts NRW in Essen – nach dem Motto: was schert uns unser Geschwätz von gestern

- kurzerhand ohne weitere Begründung am 22. Dezember die Klage mit unanfechtbarem Beschluss abgewiesen - nachdem der Richter zuvor bereits im mündlichen Termin erklärt hatte, den entscheidenden und überwiegenden Teil der Klageinhalte nicht verhandeln zu wollen.

Die für die Klägerin nicht nachvollziehbar gänzlich an ihrem Klagegegenstand vorbei gehenden Ablehnungs-Begründung schloss mit dem Verweis auf ein durch Sprungrevision zum Bundessozialgericht gelangtes Urteil des Sozialgerichts Oldenburg (S 48 AS 664/11), das – entgegen der richterlichen Beschluss-Ausführung - auch nicht andeutungsweise das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt hat (B 14 AS 131/11 R).

Damit war bereits nach der zweiten Instanz der Weg fast frei, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Um hierfür jedoch die Voraussetzungen zur „Erschöpfung des Rechtsweges“ vollständig erfüllt zu haben, bedurfte es eines weiteren Rechtsmittels, der „Anhörungsrüge“ wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Grundgesetz. Denn das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde erst dann annehmen, wenn vorher alle verfügbaren Rechtsmittel genutzt worden sind.

Die Anhörungsrüge musste spätestens binnen Zwei-Wochen-Frist nach dem Beschluss des Landessozialgerichts dort eingehen. Diese Frist hat die Klägerin am 9. Januar auch eingehalten.

Seitdem erreichten sie juristische Merkwürdigkeiten aus dem Landessozialgericht, die von ihr nicht anders denn als Verzögerung und Behinderung empfunden werden konnten. Es ist anzunehmen, dass die Ablehnung der Anhörungsrüge bereits seit dem 9. Januar fest stand und kurzfristig hätte entschieden werden können. Dennoch erhielt die Klägerin einen Ablehnungs-Beschluss erst fast drei Monate später, am 30. März.

- Zunächst kam am 11. Januar die Eingangsbestätigung mit einem falschen Datum - 10. statt 9. Januar. Wenn dieses Datum tatsächlich korrekt gewesen wäre, hätte die Anhörungsrüge wegen verspäteten Eingangs vom Landessozialgericht abgelehnt werden können. Damit wäre der Weg zum Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle abgeschnitten gewesen.

- Mit erkennbarer Verärgerung gibt das Gericht seinen Fehler nach zwei Wochen endlich zu und bestätigt den fristgerechten Eingang.

- Gleichzeitig ermuntert es die Klägerin darin am 23. Januar erstmals :

„Ggfs. Teilen Sie die Rücknahme Ihrer Anhörungsrüge mit“.

- Diese Ermunterung verstärkt das Landessozialgericht schließlich noch einmal mit einem letzten Schreiben am 15. März, dessen Inhalt nur verblüffen kann:

„Um Überprüfung Ihres Tuns wird gebeten“.

Zusätzlich wird noch einmal der gesamte Klageinhalt willkürlich und demonstrativ in den Papierkorb geworfen:

„Die Frage nach Leistung zur Bildung und Teilhabe war nicht Gegenstand des Verfahrens.“ Und das Gericht regt an zu prüfen:

„ob Sie Ihrem tatsächlichen Begehren (...) durch die Durchführung des dazu gebotenen Hauptsacheverfahrens entsprechen wollen oder ob Sie die hiesige – insoweit nicht zielführende – Anhörungsrüge weiter verfolgen wollen.“ Schließlich wird noch ein monetäres Lockmittel auf den Tisch gelegt:

„Die Rücknahme der Anhörungsrüge verursacht keine gesonderten Kosten“.

Der Richter schließt mit der freundlichen Aufforderung:

„Die Vorlage Ihrer Stellungnahme“ binnen zwei Wochen „fördert das Verfahren“.

Dabei hat er offen gelassen, ob es sich um das von der Klägerin begehrte oder das vom Gericht offensichtlich gewünschte Verfahren handelt.

Unterdessen hat die Klägerin die aktuell erschienene Studie von Bertelsmann Stiftung und Institut für Schulentwicklungsforschung Chancenspiegel dem Landessozialgericht als weiteren begründenden Beweis für ihre Anfechtung des sogenannten Bildungspakets vorgelegt.

Die weist nämlich fortdauernden Mangel an Chancengerechtigkeit in Deutschland nach. Beispielsweise offenbart sie den Ausschlussfaktor Armut für Bildungschancen bei gleicher Begabung u.a. für Nordrhein-Westfalen:

- „Die Chance eines Kindes aus oberen Sozialschichten, das Gymnasium zu besuchen, ist 5,5 mal höher als die eines Kindes aus unteren Sozialschichten)“.

Und sie betont die Grundlage ihrer Definition von Chancengerechtigkeit, die sich die Bundesregierung schleunigst zu eigen machen sollte, wenn sie sich nicht weiterhin jahrelanger internationaler Kritik an der Spaltung der deutschen Gesellschaft aussetzen will. Die Studie der Bertelsmann Stiftung, die die schulischen Probleme übertragbar in den Fokus nimmt,

- „versteht unter Chancengerechtigkeit die faire Chance zur freien Teilhabe an der Gesellschaft, die auch gewährleistet wird durch eine

gerechte Institution Schule, in der Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer sozialen und natürlichen Merkmale keine zusätzlichen Nachteile erfahren, durch eine Förderung der Befähigung aller und durch eine wechselseitige Anerkennung der an Schule beteiligten Personen.“

Diese Definition von Chancengerechtigkeit ist der aktuellste der nationalen, europäischen und internationalen Appelle an die Bundesregierung, ihre Maßgaben zu befolgen. Und sie zeigt die dringende, spätestens nach einem Jahr überfällige Notwendigkeit, das Bildungspaket auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu stellen.

Die Klägerin hat deshalb zur Wahrung der Frist von einem Monat seit dem Landessozialgerichtsbeschluss vom 22. Dezember 2011 am 24. Januar Verfassungsbeschwerde zum Allgemeinen Register des Bundesverfassungsgerichts eingereicht, die dort bis zum Zurückweisungsbeschluss der Anhörungsrüge durch das Landessozialgerichts ruhte. Nachdem dieser nun am 30. März eingegangen ist, wird sie kurzfristig Antrag auf Übertragung in das Verfahrensregister und damit endgültig auf Überprüfung des Bildungspakets durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe stellen.

Wiesbaden, 03. April 2012

Brigitte Vallenthin

Presse

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Freitag, 24. Februar 2012

...über „sparsamen Umgang mit Steuergeld“

Ehrensold:

Herr Wulff – Gerechtigkeit – Hartz IV – Steuergeld für 60

Gedanken über „sparsamen Umgang mit Steuergeld“
von Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin


PRESSEERKLÄRUNG
vom 23. Februar 2012

Ich frage mich, ob „Ehre“ und „Sold“ von zusammen fast ½ Million Euro die angemessene Antwort sind auf die Frage, in welcher Weise sich der nicht gerade ehrenvoll abgetretene Ex-Bundespräsident um Deutschland verdient gemacht hat. Was könnte Anlass sein, dass der Steuerzahler sich für sein Wirken jährlich und lebenslang mit unverhältnismäßigen Privilegien bedanken muss? Gäbe es nicht vielmehr gute Gründe, stattdessen dem Grundgesetz-Artikel-3 zu folgen – der das Gerechtigkeitsprinzip zum Grundrecht eines jeden erklärt, wonach

„alle Menschen vor dem Gesetz gleich“ sind?

Wie würden sich Justitias Waagschalen verändern, wenn man da als Messlatte den Hartz IV-Rechner anlegte?

Nach öffentlichen Willensbekundungen politischer Vertreter aus Bundesregierung und Opposition soll offenbar der vermutlich nicht zufällig auf „politische“ Gründe zielenden Formulierung in Christian Wulffs Rücktrittsrede gefolgt und daraus ein Recht aus dem Gesetz
über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG)
zugunsten des Ex-Bundespräsidenten abgeleitet werden.

Das bedeutete, er bekäme gemäß § 1 BPräsRuhebezG einen „Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge“.
Soweit aus unwidersprochenen Presseveröffentlichungen bekannt ist, setzt sich dieser derzeit aus dem Ruhegehalt von 199.000,00 € und 280.000,00 € Sachleistungen – für Büro,
Sekretariat, persönlichen Referenten, Personenschutz, Auto und Chauffeur - pro Jahr zusammen.
Insgesamt müsste hierfür der Steuerzahler nach 1 ½ jähriger Amtszeit jedes Jahr 479.000,00 €,
sprich fast ½ Million aufbringen.

Rechnet man das einmal hoch auf die stetig steigende durchschnittliche Lebenserwartung von Männern – ausgehend von mindestens 85 Jahren -,
die mit einem guten Ehrensold-Leben vermutlich noch deutlich überschritten werden dürfte, so käme man beim
52jährigen Ex-Bundespräsidenten Wulff auf die Gesamtsteuergeldsumme von

15.807.000,00 €

Sterbegeld sowie Witwen- oder Waisengeld noch nicht mitgerechnet.

Ich finde es verächtlich, wenn jetzt teilweise das Totschlagargument Neiddebatte bemüht wird, um von einem ernsthaften Diskurs der Rechts- und Moralfragen abzulenken.
Immerhin leben wir nicht mehr im Jahre 1922, als das Vorgänger-Gesetz von der Reichsregierung verabschiedet wurde, das als Vorlage für das BPräsRuhebezG diente.

Wir leben inzwischen fast 1 Jahrhundert später mitten in einer dramatischen, weltweiten Finanz-, Wirtschafts- und Sparkrise mit nicht andeutungsweise absehbarem Ausgang.

Pro Jahr würde Christian Wulffs „Ehren“-Sold-Leben den Steuerzahler mit 479.000,00 € einen Gesamtbetrag kosten, von dem unter Hartz IV-Bedingungen rund 60 Menschen leben müssen.

Und diese halbe Million muss der Steuerzahler inzwischen binnen 1 ½-Jahresfrist gleich zweimal pro Jahr aufbringen,
für Herrn Köhler und für Herrn Wulff.

Obendrein eine Finanzbelastung, die alleine die Folge falscher Personalentscheidungen der Bundeskanzlerin ist. Man kann ja mal Fehler machen!

Wo aber bleibt die Haftung von Angela Merkel für diese fast 1 Million?

Einfach kommentarlos auf den Steuerzahler abgewälzt – und auch noch mit schulterzuckender Zustimmung der SPD und ihrer Generalsekretärin Andrea Nahles?
Soll das etwa einfach in der Schublade mit dem Etikett „Peanuts“ verschwinden?

Und damit ist die „Ehrensold“-Belastung für den Steuerzahler noch lange nicht am Ende.
Drei weitere Bundespräsidenten a.D. sind zusätzlich noch in Ehren zu besolden.

Bei voller Inanspruchnahme der Fünf
also eine Jährliche Belastung der Steuerzahler von fast 2 ½ Millionen Euro.

Da sind sicher zwei Fragen an alle fünf Jahr für Jahr „ehren“-besoldete Bundespräsidenten a.D. in Sachen Transparenz nicht unbillig:

1.Wie hoch sind die seit ihrem Ausscheiden aus dem Bundespräsidenten-Amt jährlich in Anspruch genommenen Geld- und Sachleistungen des Ruhegeldes aus § 1 BPräsRuhebezG?

2.Sind die Bundespräsidenten a.D. davon abhängig, um zu leben, bzw. welche Einkommen, Renten bzw. sonstige Altersruhegeldbezüge erhalten Sie darüber hinaus?

Mindestens von Piraten und Linken würde ich erwarten, dass sie sich dieser Fragen annehmen. Denn Menschen, die infolge nicht vorhandener Arbeitsplätze und eines wachsenden Niedriglohnsektors unverschuldet unter Hartz IV leiden, fällt in diesem Zusammenhang sogleich der Satz ein, den sie in fast jedem ihrer Leistungsverweigerungs- oder Leistungskürzungs-, sprich Sanktions-Amtsbriefe lesen müssen:
„wir müssen mit dem Geld der Steuerzahler sparsam umgehen.“

Sie werden in sinnlose „Maßnahmen“, 1-€-Jobs, Leiharbeit unter Androhung des vollständigen Existenzverlustes gezwungen.
Zugleich werden Ihnen selbst geringste Bezüge
als Einkommen vom Regelsatz abgezogen.

Warum gilt, so müssen diese Menschen sich fragen, der Gerechtigkeits-Artikel-3 des Grundgesetzes (GG)
nicht auch für Herrn Wulff?
Warum finden es Parteivertreter in Berlin offensichtlich „alternativlos“, diesem Ex-Präsidenten leistungslosen Sold nachzuschmeißen?
Schlimmer noch, nichts dabei zu finden, das damit zusammenhängende Wort „Ehre“ – wie ich finde - auch noch dadurch zu beflecken, dass sie – von einer mutmaßlichen strafrechtlichen Relevanz abgesehen – dessen skandalös unmoralisches und unehrenhaftes Verhalten auch noch sanktionslos belohnen.

Dass laut aktueller spiegel-online-Meldung Christian Wulffs Parteifreunde – angeführt vom Merkel-Vertrauten Peter Altmaier – sich hinter der Kanzlerin versammeln und vor Ihren abermals gescheiterten Präsidenten stellen, wundert wenig. Das hatten Sie ja bereits zurückliegend getan – zumindest, solange es „in der Küche nicht allzu heiß“ geworden war.

Spannend dürfte jetzt sein, inwieweit sich die im Bundestag und in den Länderparlamenten vertretenen Parteien mit dem § 5 BPräsRuhebezG befassen.

Der könnte ihnen die Möglichkeit eröffnen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen und die Frage klären zu lassen, ob „das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt“ und „darüber zu entscheiden“ hat, „0b und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.“
(§ 5 BPräsRuhebezG)
Und nach Artikel 61 GG könnte das nach meiner Einschätzung vom mutmaßlich strafrechtsrelevanten Vorsatz abhängen, den – wie der Presse zu entnehmen - gegenwärtig ja die Staatsanwaltschaft zu prüfen scheint:

„Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.“ (Art. 61 GG)

Für den „Antrag auf Erhebung der Anklage“ braucht es jeweils „mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder ein Viertel der Stimmen des Bundesrates“.
„Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.“ (Art. 61 GG)

Notwendig wäre in diesem Zusammenhang sodann die lückenlose Aufklärung der Bürger durch die Politik, ob dieses Verfahren auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des „Ehren“-Solds noch möglich ist,
oder ob eine rechtzeitige Flucht auch davor schützen könnte.

Wenn allerdings die politische Klasse in Berlin wirklich noch ein Fünkchen Anstand und Verantwortung besäße, so täte sie alles dafür, dass hier die einzigen, deren Verantwortlichkeit das BPräsRuhebezG überhaupt benennt, tatsächlich zu Wort kämen
– nämlich die Bundesverfassugsrichter in Karlsruhe.
Denn es dürfte den Bürgern schwer vermittelbar sein, wenn die Bundesregierung – einzig und alleine für die vermasselte Präsidentschaft verantwortlich – sich selber auch noch aufschwingen wollte, die Bürger zu Zahlmeistern ihrer Misswirtschaft zu verdonnern, ohne dass dafür eine gesetzliche Legitimation erkennbar wäre
– außer der Begründung mit dem 90 Jahre zurückliegenden „Vorgänger-Gesetz, dem „Gesetz über das Ruhegehalt des Reichspräsidenten“ vom 31.12.1922.“ Prof.Dr. Hans Herbert von Arnim, „Warum der Bundespräsident nicht zurücktreten kann“, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 30.01.2012

Wie auch immer – gestern war Aschermittwoch - Asche auf’s Haupt, Herr Wulff !
Nehmen Sie sich selber beim Wort und „setzen Sie Zeichen“ !

Geben Sie den „Ehrensold“ zurück, ehe es andere tun!

Wiesbaden, 23. Februar 2012
Brigitte Vallenthin Presse

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