PRESSEERKLÄRUNG
vom 21. Juni 2011 und danken für Ihre Berichterstattung:
vom 21. Juni 2011 und danken für Ihre Berichterstattung:
Schutzschirm des Wiesbadener Rechtsamtes für Datenschutz-Skandal Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen:
Städtischer Datenschutzbeauftragter stellt sich schützend vor Verletzung von Sozialgeheimnis und Verstoß gegen Schutz der Sozialdaten
In den Verfahren wegen rechtswidrigen Datenschutz-Verstoßes eines Wiesbadener Sozialverwaltungsbeamten hat jetzt als erstes die unterste juristische Ebene reagiert.
Das Personal- und Organisationsamt des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden hat durch die „Personalbetreuung Beamte“ die am 15. Mai an den Leiter des Wiesbadener Amtes für Soziale Arbeit, Franz Betz, gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde mit Posteingang 16. Mai „als unbegründet zurückgewiesen“.
Vor dieser Entscheidung hatte die ablehnende Behörde „den städtischen Datenschutzbeauftragten in den Vorgang eingebunden“.
Das Prüfungsergebnis
- „nach vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Fachabteilung, die mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt sind, liegen keine Gründe vor, die eine Dienstaufsichtsbeschwerde rechtfertigen“
- toppt nach Ansicht der Hartz4-Plattform an Respektlosigkeit der Verwaltung gegenüber den Bürgern fast noch den ursprünglich skandalösen, rechtswidrigen Umgang der Verwaltung mit persönlichen Daten.
Die Arbeitslosen-Initiative ist empört, wie die Sache
gegen alle Fakten-, Akten- und Rechtslage
mit der Umkehr der Täter-Opfer-Rolle lapidar abgetan wird.
Die Antragsstellern bei Sozialbehörden nicht unvertraute Begründung: Sie sind „Ihren Mitwirkungspflichten nicht in dem geforderten Maße nachgekommen“ sei
eine vollkommene Verdrehung der Tatsachen.
Dabei sei es zutiefst erschütternd, dass in diesem Zusammenhang von zur Dienstleitung verpflichteten Verwaltungen einer Bürgerin etwas aufgetischt wird, das man nicht anders als wahrheitswidrige Schutzbehauptungen bezeichnen könne.
Bereits seit 2008 ging es für die Rentnerin – inzwischen längst auch durch die Instanzen des Sozial- und Landessozialgerichts - um die Rücknahme von Direktzahlungen durch die Verwaltung an ihren Energieversorger, weil man angeblich nicht sicher sein könne, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme und das Geld anderweitig ausgeben würde.
In diesem Zusammenhang hatte der Sachbearbeiter - gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Rentnerin sowie
entgegen seinen im Sozialgesetzbuch und im Strafgesetzbuch angeordneten Pflichten zum Datenschutz
– sich gegenüber ihrem Energielieferanten als Mitarbeiter der Sozialbehörde zu erkennen gegeben und sich für legitimiert erklärt, Informationen aus deren persönlichem Buchungskonto bei ihrem Vertragspartner einzuholen.
Die Rentnerin hatte deshalb am 16. Mai Strafantrag gegen den Sachbearbeiter gestellt sowie den Bundesdatenschutz-Beauftragten, den Hessischen Datenschutzbeauftragten eingeschaltet und beim Amt für Soziale Arbeit Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Wie dann die Sache in der Zurückweisung begründet wird, hört sie sich ganz wie eine Bestätigung des öffentlich kolportierter Vorurteils über unwillige „Sozialschmarotzer“ an:
- „Um die Jahresabschlussrechnung des Energielieferanten prüfen zu können, ist es erforderlich, die Unterlagen komplett vorzulegen.
- Da Sie nur die erste Seite der Rechnung übermittelt hatten und der Aufforderung auf Vervollständigung nicht nachgekommen sind, war der Leistungssachbearbeiter gezwungen, die Rechnung im Austausch mit dem Energieversorger zu prüfen.
- Dadurch konnten fehlende Informationen ergänzt, die Nachforderung nachvollzogen und ausgeglichen werden,
- obwohl Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht in dem geforderten Maße nachgekommen sind.“
Hätten sich das Personalamt und der städtische Datenschutzbeauftragte beim Rechtsamt der Stadt Wiesbaden, Ulrich Quetscher, nicht nur die Ausreden des Sachbearbeiters angehört, so hätten sie in der Verwaltungsakte leicht die wahrheitsgemäßen Tatsachen finden können:
- Am 11. Februar ging die Jahresrechnung bei der Rentnerin ein und noch am selben Tage hat der Sachbearbeiter die 1. Rechnungsseite mit dem Abschlussergebnis erhalten.
- Fast drei Wochen später, am 1. März erhielt sie mit der Post von ihm die Nachforderung für weitere Rechnungsseiten.
- Bereits drei Tage später, am 4. März lagen auf seinem Schreibtisch die „geforderten“ zusätzlichen Rechnungsseiten.
Nachdem also bereits am 4. März dem Sachbearbeiter die „Unterlagen komplett“ vorlagen, stellt sich die Frage:
- Warum war er dann 10 Tage danach, am 14. März, nach Ansicht der Wiesbadener Personalverwaltung angeblich „gezwungen“, beim Energieversorger anzurufen, um die ihm längst vorliegenden „Informationen zu ergänzen“?
Tatsächlich muss der Verwaltungsakte zu entnehmen sein, dass seine Absicht eine ganz andere war, als er gegen alle sozial- und strafrechtlichen Vorschriften zum Datenschutz verstieß: -
Inzwischen hatte die Rentnerin nämlich am 24. Februar aus ihrem Regelsatz die offene Energierechnung mit letzter Frist selber ausgeglichen – um nicht deshalb in der Schuld bei ihrem Energieversorger zu bleiben, weil es wieder einmal zu einer amtsseitigen Verzögerung der Zahlung kommt.
- Dies hat sie sofort dem Sachbearbeiter mitgeteilt und um eilige Überweisung gebeten, da die Zahlung fast ihr gesamtes Geld für März aufgebraucht hatte.
- Als die Energie-Zahlung auch drei Wochen später bei ihr immer noch nicht eingegangen war, hat sie am 11. März Eilklage beim Sozialgericht eingereicht, weil ihr das fürs Amt vorverauslagte Geld fürs tägliche Leben fehlte.
- Erst drei Tage danach – die Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt sicher bereits die Information über die Klage - telefonierte der Sachbearbeiter am 14. März zum erstem Mal mit dem Energieversorger – ganz offensichtlich um dort – quasi wie ein polizeilicher Ermittler - die Glaubwürdigkeit der tatsächlichen Überweisung der Rentnerin zu hinterfragen. Und das, obwohl diese ihm den Überweisungsbeleg zugestellt hatte.
- Diese Chronologie offenbart ganz offensichtlich, dass sein Anruf vermutlich nur vor dem amtsüblichen Hintergrund des Generalverdachts des Betruges gegenüber allen Antragstellern im Sozialrecht geschah – und zwar im Zusammenhang mit einer dann am - 24. März dem Sozialgericht zugestellten Stellungnahme des Amtes zur Eilklage der Rentnerin.
- Diese tatsächliche Begründung für den Datenschutz-Verstoß bescheinigt der Energieversorger dann auch noch einmal schriftlich am 13. Mai:
„Die Anrufe von Herrn (…) begründeten sich in der Prüfung der Zahlungseingänge und der entsprechenden Verbuchung in Ihrer Verbrauchsabrechnung, welche am 8. Februar an Sie versandt wurde.“
- Eine Hotline-Mitarbeiterin des Energielieferanten hatte das noch deutlicher formuliert: er hätte „überprüfen“ wollen, ob die „Zahlung mit der Jahresrechnung zusammen passe, die ihm vorliege.“
Obwohl nun nachweislich der Datenschutz-Verstoß eindeutig nichts mit einer angeblich notwendigen Überprüfung der Rechnung zu tun haben konnte, schlussfolgert die Personalbetreuung-Beamte in ihrem Ablehnungsschreiben zur Dienstaufsichts-beschwerde weiterhin im Widerspruch zur Aktenlage:
- „Das Vorgehen des Leistungssachbearbeiters ist nachvollziehbar und begründet.
- Ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinien wird von dem städtischen Datenschutzbeauftragten nicht gesehen.“
Inzwischen wurde gegen das verantwortliche Amt für Soziale Arbeit auch Klage beim Sozialgericht eingereicht – und zwar gegen die Verletzung des „Sozialgeheimnisses“ gemäß § 35 SGB I in Verbindung mit dem Verstoß gegen den „Schutz der Sozialdaten“ gemäß §§ 67 und 67b SGB X.
Nach Ansicht der Hartz4-Plattform stehe man als Bürger einfach nur noch
fassungslos vor derartigem amtlichen Verdrehen von Tatsachen durch einen vom Datenschutzbeauftragten
im Rechtsamt aufgespannten Schutzschirm für die Verwaltung.
Dabei sei doch die Verwaltung ursprünglich nach gesellschaftlicher demokratischer Übereinkunft als Dienstleister zur Umsetzung der Sozialpolitik und der Erlangung der Rechte der Bürger beauftragt.
In diesem Zusammenhang stelle sich die besorgte Frage, ob mittlerweile in der Sozialverwaltung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung endgültig auf der Strecke bleibe -
das der Bundesdatenschutzbeauftragte doch inzwischen ganz ausdrücklich in seinem Namen trage.
Da ist die Hartz4-Plattform wenig verwundert, dass angesichts solcher – sich täglich in deutschen Amtsstuben wiederholender Vorfälle - nach aktueller GfK-Umfrage
die Politiker allesamt abgrundtief in der Bürgergunst abstürzen und ihnen inzwischen 91 % der Menschen nicht mehr vertrauen – also nur noch 9 % den Politikern trauen, noch einmal 5 % weniger als im Vormonat -,
wenn die Politik es zulässt, dass ihre Verwaltungen derart willkürlich mit Recht und Gesetz umgehen.“
Wiesbaden, 21. Juni 2011
Brigitte Vallenthin Presse
Hartz4-Plattform
Städtischer Datenschutzbeauftragter stellt sich schützend vor Verletzung von Sozialgeheimnis und Verstoß gegen Schutz der Sozialdaten
In den Verfahren wegen rechtswidrigen Datenschutz-Verstoßes eines Wiesbadener Sozialverwaltungsbeamten hat jetzt als erstes die unterste juristische Ebene reagiert.
Das Personal- und Organisationsamt des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden hat durch die „Personalbetreuung Beamte“ die am 15. Mai an den Leiter des Wiesbadener Amtes für Soziale Arbeit, Franz Betz, gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde mit Posteingang 16. Mai „als unbegründet zurückgewiesen“.
Vor dieser Entscheidung hatte die ablehnende Behörde „den städtischen Datenschutzbeauftragten in den Vorgang eingebunden“.
Das Prüfungsergebnis
- „nach vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Fachabteilung, die mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt sind, liegen keine Gründe vor, die eine Dienstaufsichtsbeschwerde rechtfertigen“
- toppt nach Ansicht der Hartz4-Plattform an Respektlosigkeit der Verwaltung gegenüber den Bürgern fast noch den ursprünglich skandalösen, rechtswidrigen Umgang der Verwaltung mit persönlichen Daten.
Die Arbeitslosen-Initiative ist empört, wie die Sache
gegen alle Fakten-, Akten- und Rechtslage
mit der Umkehr der Täter-Opfer-Rolle lapidar abgetan wird.
Die Antragsstellern bei Sozialbehörden nicht unvertraute Begründung: Sie sind „Ihren Mitwirkungspflichten nicht in dem geforderten Maße nachgekommen“ sei
eine vollkommene Verdrehung der Tatsachen.
Dabei sei es zutiefst erschütternd, dass in diesem Zusammenhang von zur Dienstleitung verpflichteten Verwaltungen einer Bürgerin etwas aufgetischt wird, das man nicht anders als wahrheitswidrige Schutzbehauptungen bezeichnen könne.
Bereits seit 2008 ging es für die Rentnerin – inzwischen längst auch durch die Instanzen des Sozial- und Landessozialgerichts - um die Rücknahme von Direktzahlungen durch die Verwaltung an ihren Energieversorger, weil man angeblich nicht sicher sein könne, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme und das Geld anderweitig ausgeben würde.
In diesem Zusammenhang hatte der Sachbearbeiter - gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Rentnerin sowie
entgegen seinen im Sozialgesetzbuch und im Strafgesetzbuch angeordneten Pflichten zum Datenschutz
– sich gegenüber ihrem Energielieferanten als Mitarbeiter der Sozialbehörde zu erkennen gegeben und sich für legitimiert erklärt, Informationen aus deren persönlichem Buchungskonto bei ihrem Vertragspartner einzuholen.
Die Rentnerin hatte deshalb am 16. Mai Strafantrag gegen den Sachbearbeiter gestellt sowie den Bundesdatenschutz-Beauftragten, den Hessischen Datenschutzbeauftragten eingeschaltet und beim Amt für Soziale Arbeit Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Wie dann die Sache in der Zurückweisung begründet wird, hört sie sich ganz wie eine Bestätigung des öffentlich kolportierter Vorurteils über unwillige „Sozialschmarotzer“ an:
- „Um die Jahresabschlussrechnung des Energielieferanten prüfen zu können, ist es erforderlich, die Unterlagen komplett vorzulegen.
- Da Sie nur die erste Seite der Rechnung übermittelt hatten und der Aufforderung auf Vervollständigung nicht nachgekommen sind, war der Leistungssachbearbeiter gezwungen, die Rechnung im Austausch mit dem Energieversorger zu prüfen.
- Dadurch konnten fehlende Informationen ergänzt, die Nachforderung nachvollzogen und ausgeglichen werden,
- obwohl Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht in dem geforderten Maße nachgekommen sind.“
Hätten sich das Personalamt und der städtische Datenschutzbeauftragte beim Rechtsamt der Stadt Wiesbaden, Ulrich Quetscher, nicht nur die Ausreden des Sachbearbeiters angehört, so hätten sie in der Verwaltungsakte leicht die wahrheitsgemäßen Tatsachen finden können:
- Am 11. Februar ging die Jahresrechnung bei der Rentnerin ein und noch am selben Tage hat der Sachbearbeiter die 1. Rechnungsseite mit dem Abschlussergebnis erhalten.
- Fast drei Wochen später, am 1. März erhielt sie mit der Post von ihm die Nachforderung für weitere Rechnungsseiten.
- Bereits drei Tage später, am 4. März lagen auf seinem Schreibtisch die „geforderten“ zusätzlichen Rechnungsseiten.
Nachdem also bereits am 4. März dem Sachbearbeiter die „Unterlagen komplett“ vorlagen, stellt sich die Frage:
- Warum war er dann 10 Tage danach, am 14. März, nach Ansicht der Wiesbadener Personalverwaltung angeblich „gezwungen“, beim Energieversorger anzurufen, um die ihm längst vorliegenden „Informationen zu ergänzen“?
Tatsächlich muss der Verwaltungsakte zu entnehmen sein, dass seine Absicht eine ganz andere war, als er gegen alle sozial- und strafrechtlichen Vorschriften zum Datenschutz verstieß: -
Inzwischen hatte die Rentnerin nämlich am 24. Februar aus ihrem Regelsatz die offene Energierechnung mit letzter Frist selber ausgeglichen – um nicht deshalb in der Schuld bei ihrem Energieversorger zu bleiben, weil es wieder einmal zu einer amtsseitigen Verzögerung der Zahlung kommt.
- Dies hat sie sofort dem Sachbearbeiter mitgeteilt und um eilige Überweisung gebeten, da die Zahlung fast ihr gesamtes Geld für März aufgebraucht hatte.
- Als die Energie-Zahlung auch drei Wochen später bei ihr immer noch nicht eingegangen war, hat sie am 11. März Eilklage beim Sozialgericht eingereicht, weil ihr das fürs Amt vorverauslagte Geld fürs tägliche Leben fehlte.
- Erst drei Tage danach – die Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt sicher bereits die Information über die Klage - telefonierte der Sachbearbeiter am 14. März zum erstem Mal mit dem Energieversorger – ganz offensichtlich um dort – quasi wie ein polizeilicher Ermittler - die Glaubwürdigkeit der tatsächlichen Überweisung der Rentnerin zu hinterfragen. Und das, obwohl diese ihm den Überweisungsbeleg zugestellt hatte.
- Diese Chronologie offenbart ganz offensichtlich, dass sein Anruf vermutlich nur vor dem amtsüblichen Hintergrund des Generalverdachts des Betruges gegenüber allen Antragstellern im Sozialrecht geschah – und zwar im Zusammenhang mit einer dann am - 24. März dem Sozialgericht zugestellten Stellungnahme des Amtes zur Eilklage der Rentnerin.
- Diese tatsächliche Begründung für den Datenschutz-Verstoß bescheinigt der Energieversorger dann auch noch einmal schriftlich am 13. Mai:
„Die Anrufe von Herrn (…) begründeten sich in der Prüfung der Zahlungseingänge und der entsprechenden Verbuchung in Ihrer Verbrauchsabrechnung, welche am 8. Februar an Sie versandt wurde.“
- Eine Hotline-Mitarbeiterin des Energielieferanten hatte das noch deutlicher formuliert: er hätte „überprüfen“ wollen, ob die „Zahlung mit der Jahresrechnung zusammen passe, die ihm vorliege.“
Obwohl nun nachweislich der Datenschutz-Verstoß eindeutig nichts mit einer angeblich notwendigen Überprüfung der Rechnung zu tun haben konnte, schlussfolgert die Personalbetreuung-Beamte in ihrem Ablehnungsschreiben zur Dienstaufsichts-beschwerde weiterhin im Widerspruch zur Aktenlage:
- „Das Vorgehen des Leistungssachbearbeiters ist nachvollziehbar und begründet.
- Ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinien wird von dem städtischen Datenschutzbeauftragten nicht gesehen.“
Inzwischen wurde gegen das verantwortliche Amt für Soziale Arbeit auch Klage beim Sozialgericht eingereicht – und zwar gegen die Verletzung des „Sozialgeheimnisses“ gemäß § 35 SGB I in Verbindung mit dem Verstoß gegen den „Schutz der Sozialdaten“ gemäß §§ 67 und 67b SGB X.
Nach Ansicht der Hartz4-Plattform stehe man als Bürger einfach nur noch
fassungslos vor derartigem amtlichen Verdrehen von Tatsachen durch einen vom Datenschutzbeauftragten
im Rechtsamt aufgespannten Schutzschirm für die Verwaltung.
Dabei sei doch die Verwaltung ursprünglich nach gesellschaftlicher demokratischer Übereinkunft als Dienstleister zur Umsetzung der Sozialpolitik und der Erlangung der Rechte der Bürger beauftragt.
In diesem Zusammenhang stelle sich die besorgte Frage, ob mittlerweile in der Sozialverwaltung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung endgültig auf der Strecke bleibe -
das der Bundesdatenschutzbeauftragte doch inzwischen ganz ausdrücklich in seinem Namen trage.
Da ist die Hartz4-Plattform wenig verwundert, dass angesichts solcher – sich täglich in deutschen Amtsstuben wiederholender Vorfälle - nach aktueller GfK-Umfrage
die Politiker allesamt abgrundtief in der Bürgergunst abstürzen und ihnen inzwischen 91 % der Menschen nicht mehr vertrauen – also nur noch 9 % den Politikern trauen, noch einmal 5 % weniger als im Vormonat -,
wenn die Politik es zulässt, dass ihre Verwaltungen derart willkürlich mit Recht und Gesetz umgehen.“
Wiesbaden, 21. Juni 2011
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Hartz4-Plattform
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